Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6

gütung für Wasserkraftanlagen an natürlichen Gewässern. Der Kanton GE, die WEKO und SCNAT fordern die Absenkung oder Abschaffung der Minimalvergütung für Wasserkraftanlagen; aeesuisse, ADEV und Swiss Small Hydro deren Anhebung. AEW und BKW verlangen eine Kostenerstattung für die Aufwände der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Abnahme- und Vergütungspflicht. BEV und DSV sowie mehrere Netzbetreiber fordern, dass allfällige Verluste an die gebundenen Kunden bzw. an Swissgrid weiterverrechnet werden können.

4.1.4 Netzanschluss, Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), virtueller Zusammen-

schluss zum Eigenverbrauch (vZEV)

Einzelne Kantone, verschiedene Interessensvertreter der Solarindustrie (aeesuisse, Helion, SSES, Suissetec, Swissolar, VESE), HEV sowie Energie360° begrüssen die Möglichkeit der Nutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch. Vereinzelt wird gefordert, dass dies auch für Anschlussleitungen bis 36 kV oder in sogenannten Muffennetzen möglich sein soll. Die Mehrheit der Elektrizitätsunternehmen lehnt die Nutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch jedoch ab oder fordert eine netztopologische Einschränkung. In diversen Rückmeldungen wird gefordert zu präzisieren, was der Netzanschlusspunkt tatsächlich umfasst. Die Anpassungen bei den Abrechnungsmodalitäten innerhalb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch bei Mietverhältnissen wurden teilweise begrüsst (ADEV, aeesuisse, GLP BL, HEV und Swissolar), teilweise jedoch als komplex empfunden (DSV, VAS und diverse lokale Energieversorger). Betreffend das Verhältnis zwischen Zusammenschluss und Netzbetreiber fordern sowohl Vertreter der Elektrizitätswirtschaft (DSV, Regiogrid, Swisspower, VSE und diverse Verteilnetzbetreiber) als auch Interessensvertreter der Solarindustrie (ADEV, aeesuisse, Helion und Swissolar) Präzisierungen bezüglich der Messdaten, welche dem Zusammenschluss zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Fristen für die Bereitstellung der für die Gründung eines virtuellen Zusammenschlusses notwendigen Daten wurden allgemein als zu kurz kritisiert.

4.1.5 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen: Schweizweite Pro-

gramme

Gemäss den Stellungnahmen der Strombranche soll durch die Einführung von schweizweiten Programmen das Massnahmenpotenzial für die Elektrizitätslieferanten zur Zielerreichung gemäss Artikel 51a nicht gemindert werden.

4.1.6 Netzzuschlagsfonds: Tresoreriedarlehen

Zahlreiche Umweltschutzverbände fordern, dass Wartelisten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Stromproduktionsanlagen erst dann gebildet werden, wenn die Tresoreriedarlehen vollständig verpflichtet sind.

4.1.7 Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Zu den neuen Artikeln 51a bis 51k sowie 80b der EnV sind durch die Behörden, Strombranche, Wirtschafts- und Umweltverbände mehrere Stellungnahmen eingegangen. Unter anderem wird ein späterer Einstieg in das neue Instrument mit einer Anwendung der neuen Bestimmungen erst ab 2026 beantragt. Zudem soll die Zielvorgabe über die ersten drei Vollzugsjahre ausgehend von einem tieferen Wert für das Jahr 2026 schrittweise auf den Wert von 2% gesteigert werden. Weiter verlangt die Strombranche, dass der vorgeschlagene Absatzschwellenwert von 10 GWh für die Befreiung von den neuen Effizienzsteigerungen analog zu den Stromkennzeichnungspflicht gemäss Artikel 4 EnV auf 500 MWh reduziert wird. Dies, um allfällige Marktverzerrungen zu vermeiden. Eine vollständige Streichung der Befreiung wird von den Umweltverbänden beantragt. Schliesslich fordern die Strom- und die Wirtschaftsbranche, dass Stromabsätze an Unternehmen, welche eine Zielvereinbarung mit dem Bund oder einem Kanton abgeschlossen haben, ebenfalls nicht für die Festlegung der Zielvorgabe berücksichtigt werden sollen.

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