Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6
Nutzung auch je nach Netzebene unterschiedlich ausgestalten. Andere wiederum, vor allem die Interessenvertreter der Solarbranche, unterstreichen die Bedeutung der Bewirtschaftung am Anschlusspunkt.
4.4.5 Datenschutz
Einige Teilnehmer der Elektrizitätsbranche möchten die Daten von Mess-Systemen in nicht pseudonymisierter Form und ohne die Zustimmung des Endverbrauchers verwenden können. Andere möchten, dass im Artikel 8d Absätze 1 und 2 StromVV spezifiziert wird, dass "Akteure der Energiewende, einschliesslich Forschungseinrichtungen" Zugang zu den Daten von Mess-Systemen erhalten können.
4.4.6 Messwesen
Die für das Messwesen relevanten Stellungnahmen stammen hauptsächlich aus der Strombranche und betreffen mehrheitlich folgende Themen: intelligente Zähler (Smart Meter), Messtarife mit Obergrenze, Umsetzungsfristen, Anwendungen in den neuen Entitäten, virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) und lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sowie die Zurechnung der Kosten für das Messwesen. Auch Konsumentenvertreter und Vertreter der Solar-Branche haben zu diesem Thema Stellung bezogen. Ebenfalls zur Datenplattform gab es Rückmeldungen von anderen Branchenakteuren und Interessengemeinschaften.
Die vorgesehenen Fristen zur Umsetzung der StromVV bis zum 1. Januar 2025 sind für die Verteilnetzbetreiber (VNB) nicht realisierbar, da diese ihre Tarife bereits im August 2024 bei der ElCom anmelden müssten, somit noch bevor die StromVV in Kraft getreten sei. Daher wird in den meisten Rückmeldungen eine Übergangsfrist bis frühestens 1. Januar 2026 bzw. bis nach Realisierung des Smart Meter-Rollouts per 1. Januar 2028 verlangt.
Die Ankündigung der Einführungen einer Obergrenze für die Messtarife stiess auf breite Ablehnung. Die Einführung dieser Obergrenze während des laufenden Smart Meter-Rollout bis 2027 stellt die Branche vor Probleme. Es wird zuweilen beantragt, dass die ElCom die Berechnung der Preisobergrenze offenlegen soll und dass die Annahmen für die Berechnung der Preisobergrenze präzisiert wird.
Vereinzelt wird aus der Strombranche gefordert, dass die Tarife ebenfalls auf Netzebene 3 angewendet werden sollen, da auf dieser Ebene auch Endverbraucher der Grossindustrie angeschlossen seien.
Einige Vertreter der digitalen Branche fordern zudem, dass die Datenübermittlung aus den Kosten für die Preisobergrenze herausgenommen wird.
Von der Strombranche wird bemängelt, dass Verteilnetzbetreiber, die eher spät mit dem Rollout begonnen haben oder noch beginnen müssen, die vorgesehenen Obergrenzen nicht einhalten können. Die Verteilnetzbetreiber bringen teilweise vor, dass die Berechnungen dieser Obergrenze auf der Grundlage der Zahlen von der ElCom (Median bei CHF 5 und Mehrheit zwischen CHF 3.- und 9.-) je nach Zählerlandschaft bzw. Anzahl der noch installierten herkömmlichen, abgeschriebenen Zähler verzerrt seien. Die verschiedenen Vorschläge betreffend die Preisobergrenze gehen entweder von keiner Preisobergrenze oder von CHF 7 bis 10.-, bzw. 12 bis 15.- vZEV und LEG. Im Gegensatz dazu gehen die Vorschläge der Verbrauchervertreter auf Preisobergrenzen von weniger als CHF 3.- Die Vertreter der Solar- Branche beantragen zudem eine Tarifdifferenz von nur CHF 0.50 zwischen VNB-Zähler und virtuellen Zähler für vZEV.
Für Zusatzzähler, wenn ein VNB die Spezifikationen der StromVV nicht erfüllt, fordert die Strombranche die gleiche Preisobergrenze wie für den bestehenden Zähler (CHF 6.- statt 10.-) sowie die Anhebung der Frist von 3 Monate auf 6 Monate für die Demontage des Zusatzzählers. Zudem fordert die Strombranche, auch hier eine spätere Einführung der entsprechenden Regelung per 1. Januar 2028.
17/30 BFE-D-DFD83401/248