Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6

In Bezug auf die anrechenbaren Effizienzmassnahmen wird von der Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen die Zulassung von Massnahmen beantragt, welche die entsprechenden Stromeinsparungen durch Verhaltensänderungen erzielen. Einzelne Akteure beantragen zudem, dass Stromeinsparungen erzielt durch Massnahmen, für welche Fördermittel von Bund, Kantonen oder Gemeinden ausbezahlt werden, angerechnet oder anteilsmässig angerechnet werden können. Aufgrund der fehlenden Sanktionen beantragen die Umweltverbände sowie ein Teil der politischen Parteien, dass das BFE zusätzlich zu den aggregierten Zahlen die Namen der Elektrizitätslieferanten publiziert, welche ihre Zielvorgabe verfehlt haben.

Als Übergangsbestimmung fordert die Strombranche, dass Stromabsätze an Unternehmen mit einem Vertragsabschluss vor dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen für die Umsetzung nicht mitberücksichtigt werden sollen. Diese Ausnahme würde sowohl für die Festlegung der Zielvorgabe wie auch für die anteilsmässige Überwälzung der Gestehungskosten an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung und im freien Markt gemäss Artikel 4d StromVV gelten.

4.1.8 Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen

Zu den Anpassungen an den Artikeln 54 und 61 der EnV wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Kantone die höheren Förderbeiträge aus dem Pilot- und Demonstrationsprogramm bei der Bestimmung ihrer eigenen kantonalen Förderbeiträge berücksichtigen müssen. Andere Akteure haben verlangt, dass die Kriterien für die Vergabe von Förderbeiträgen über das Pilot- und Demonstrationsprogramm präzisiert und teilweise abgeschwächt werden sollen.

4.1.9 Änderung der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnach-

weis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1)

Einige Akteure der Strombranche beantragen gemeinsam eine Vereinfachung der Kommunikation der Stromkennzeichnung. So soll es möglich sein, die Stromkennzeichnung im Internet zu publizieren anstatt mit der Rechnung individuell zu versenden. Weiter sollen nur noch die Hauptkategorien der erneuerbaren, des geförderten Stroms, der Kernenergie sowie der fossilen Energien in der Stromkennzeichnung dargestellt werden. Einzelne Akteure beantragen zudem, dass die Stromkennzeichnung nur noch für gebundene Kunden und nicht solche im Markt gemacht werden soll, was der europäischen Regulierung widerspricht.

4.2. Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT)

Während die Gasbranche die Einführung eines Herkunftsnachweisregisters grundsätzlich begrüsst und punktuell Anpassungen fordert, kommt von den Verbänden der flüssigen Energieträger Fundamentalopposition.

Die Verbände der flüssigen Energieträger fordern die Sistierung der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Herkunftsnachweissystem für flüssige Energieträger. Es wird argumentiert, dass das Herkunftsnachweissystem mit viel Aufwand für die Branche verbunden sei und keinen Mehrwert bringe.

Grundsätzlich unterstützt die Gas- und Strombranche die vorgeschlagene Regulierung, hält aber einige Anpassungen für erforderlich. Der Aufwand und die Kosten, die durch die Einführung des Systems entstehen, sollen reduziert und die Übergangslösungen grosszügiger ausgestaltet werden.

Umweltorganisationen unterstützen die Einführung des Registers und fordern teilweise eine Verschärfung der Anforderungen an die ökologischen Aspekte.

EnDK und BPUK unterstützen die Vorlage und sehen einen Mehrwert, wenn geografisch differenzierte Angaben im System verlangt werden.

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