Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

neben Geldern von Privaten auch Förderungsbeiträge und Finanzhilfen von Kantonen oder Gemeinden.

Buchstabe i: Da Finanzhilfen nach dieser Verordnung nur gewährt werden können, wenn das Projekt keine anderen Fördermittel des Bundes erhält oder in Vergangenheit erhalten hat, muss im Gesuch eine entsprechende Selbstdeklaration erfolgen. Die Subsidiarität muss zudem nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährleistet sein. Möglich wäre auch, dass ein Projekt mehrere Gesuche um Erhalt von Bundesgeldern eingereicht hat. Deshalb ist eine schriftliche Zusicherung im Gesuch notwendig, wonach die Gesuchstellenden während dem Unterstützungszeitraum gemäss Artikel 4 keine anderen Finanzhilfen des Bundes annehmen werden.

Buchstabe j: Die Angaben ermöglichen dem Bereich DTI der BK eine Kontrolle der Subsidiarität. Gesuche um Finanzhilfe von den Kantonen müssen zudem aus Koordinationsgründen angegeben werden (vgl. Art. 8 SuG).

Buchstabe k: Die rechtliche Machbarkeit soll aufzeigen, ob allenfalls rechtliche Hindernisse die Realisierung eines Projekts beeinträchtigen könnten. Nebst urheberrechtlichen Bestimmungen könnten das etwa auch datenschutzrechtliche Einschränkungen sein, die in die Beurteilung des Projekts miteinbezogen werden müssen.

Unter wirtschaftlicher Machbarkeit versteht sich die die Fähigkeit eines Projekts, die erforderlichen finanziellen Ressourcen sicherzustellen, um die geplanten Aktivitäten erfolgreich durchzuführen und die angestrebten Ziele zu erreichen. Eine detaillierte Budgetplanung und eine realistische Finanzprognose sind wesentliche Elemente zur Bewertung der wirtschaftlichen Machbarkeit eines Projekts.

Die technische Machbarkeit orientiert sich an der Fähigkeit eines Projekts, die notwendige technische Infrastruktur, Ressourcen und Fachkenntnisse bereitzustellen, um die geplanten Aktivitäten effizient und effektiv umzusetzen. Dies schliesst die Verfügbarkeit von geeigneten Technologien, Software, Hardware sowie das Vorhandensein von qualifiziertem Personal ein. Eine Bewertung der technischen Machbarkeit berücksichtigt auch die Integration von geplanten Technologien oder Lösungen in bestehende Systeme und die Sicherstellung der Interoperabilität.

Buchstabe l: Für den Bund als Geldgeber spielt es eine Rolle, ob ein Projekt grossen Risiken ausgesetzt ist, und ob es nach Abschluss der Entwicklungs- und Aufbauphase finanziell selbsttragend sein kann. An dieser Stelle sind deshalb allfällige Projektrisiken mit den geplanten Risikoreduktionsmassnahmen aufzuführen. Es ist weiter aufzuzeigen, inwiefern das Projekt nach Realisierung weitergeführt und der Betrieb finanziert werden soll.

Absatz 4

Der Bereich DTI der BK kann nach Erhalt eines Gesuchs weitere Angaben und Unterlagen einfordern. Gemeint sind damit aber nur Angaben oder Unterlagen die für die Bewertung des Projekts oder die Prüfung der in der Verordnung festgehaltenen Voraussetzungen notwendig sind. Es ist beispielweise möglich, dass ein Gesuch die anrechenbaren Kosten zu wenig detailliert festhält und noch Offerten nachgereicht werden müssen. Damit soll eine sachgerechte und objektive Bewertung der eingegangenen Gesuche ermöglicht werden.