Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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Kantonen und Gemeinden stehen in der Regel andere Förderinstrumente im EMBAG zur Verfügung, insbesondere Finanzhilfen nach Artikel 7 EMBAG oder Anschubfinanzierungen für Projekte der Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste (Agenda DVS)6 nach Artikel 16 EMBAG. Aufgrund der offenen Formulierung von Artikel 17 EM-BAG können aber auch Kantone, Gemeinden oder weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften Empfänger von Finanzhilfen nach dieser Verordnung sein. Ausgeschlossen sind demgegenüber Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, die per Definition nicht Empfänger von Finanzhilfen des Bundes sein können (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 RVOG).
Buchstabe b: Die Projektidee muss verständlich dargelegt und ein entsprechendes Projektziel formuliert werden. Für die Bewertung der Projekte ist es zudem von Vorteil, wenn bereits eine möglichst detaillierte Projektbeschreibung und -planung vorliegt. Damit die Planung nachvollziehbar ist und eine Kontrollmöglichkeit besteht, sind die wesentlichen Etappen der Entwicklungs- und Aufbauphase zu definieren.
Buchstabe c: Die Gesuchsteller sollen einerseits begründen, weshalb sie die Förderungsvoraussetzungen nach Artikel 2 bei ihrem Projekt als erfüllt erachten. Gleichzeitig handelt es sich bei einigen Förderungsvoraussetzungen auch um Bewertungskriterien. Für die Gesuchstellenden besteht deshalb die Möglichkeit, hier ihre eigenen Argumente einzubringen, um die Bewertung positiv zu beeinflussen.
Buchstabe d: Der Bezug zur Strategie Digitale Schweiz kann die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verlangte besondere Tragweite des Projekts erfüllen, er ist aber nur ein Beispiel und somit keine zwingende Förderungsvoraussetzung. Hingegen ist ein allfälliger Beitrag zu einem Fokusthema der Strategie Digitale Schweiz ein Bewertungskriterium gemäss Artikel 7 Buchstabe b, weshalb an dieser Stelle auch Angaben darüber erfolgen müssen, ob das Projekt geeignet ist einen solchen Beitrag zu leisten oder nicht.
Buchstabe e: Bereits bei Gesuchseinreichung muss angegeben werden, wie die Ergebnisse nach den Voraussetzungen von Artikel 13 veröffentlicht werden. Dabei sollen insbesondere die verwendeten Formate und Plattformen so weit wie mitgeteilt werden.
Buchstabe f: Die Angaben über die Gesamtkosten sowie die Kosten der Entwicklungs- und Aufbauphase im Besonderen, sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Schätzung. Trotzdem ist bereits bei Eingabe ein möglichst hoher Detaillierungsgrad notwendig, damit die Verfügung mit den notwendigen Bedingungen erlassen werden kann. Allenfalls muss die Kostenschätzung auch mit konkreten Offerten belegt werden.
Mit einem Businessplan und der Liquiditätsplanung müssen die Gesuchstellenden einerseits aufzeigen, inwiefern das Projekt während der Unterstützungsphase überlebensfähig ist und welche Zahlungen wann benötigt werden. Andererseits soll der Businessplan auch aufzeigen, wie der Betrieb nach Realisierung des Projekts finanziert werden soll.
Buchstabe g: Das Gesuch muss sich auch zur Höhe der beantragten Finanzhilfe äussern und inwiefern die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 eingehalten wird.
Buchstabe h: Sämtliche am Projekt direkt und indirekt beteiligten Akteure müssen bei Gesuchseinreichung aufgeführt werden. Unter finanzielle Beteiligungen Dritter fallen
6 www.digitale-verwaltung-schweiz.ch > Umsetzung > Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste (Agenda DVS)