Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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Die während dem Unterstützungszeitraum anrechenbaren Kosten werden sodann beispielhaft aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und dient als Hilfestellung für die Gesuchstellenden.
Buchstabe a: Unter Planung sind sämtliche Aufwendungen für die Projektplanung gemeint, insbesondere auch die Aufwendungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b. Die für die Gesuchseinreichung erfolgten Planungsarbeiten können somit angerechnet werden, sofern der Aufwand nachvollziehbar dargelegt werden kann und verhältnismässig erscheint. Dies muss insbesondere mit Blick auf Artikel 26 Absatz 1 SuG beurteilt werden, welcher beispielsweise die Tätigung von grösseren Anschaffungen vor Zusicherung der Finanzhilfe verbietet. Daneben können auch die weiteren Aufwendungen für die Planung nach Erhalt einer allfälligen Finanzhilfe angerechnet werden.
Unter Aufwendungen für die Koordination ist die Abstimmung einzelner Aktivitäten im Hinblick auf die Realisierung des Projekts zu verstehen.
Anrechenbar sind zudem auch die Kosten für die Realisierung des Projekts. Darunter fallen etwa Kosten für die Versorgung eines Projekts mit Material, Dienstleistungen, Betriebs- und Arbeitsmitteln oder auch Rechten und Informationen Dritter. Auch Eigenentwicklungen fallen darunter oder die mit der Realisierung zusammenhängenden Betriebskosten, nicht jedoch die Unterhalts- und Betriebskosten bestehender Infrastrukturen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b).
Buchstabe b: Studien, Datenerhebungen und Evaluationen dürfen angerechnet werden, sofern sie durch die Projektverantwortlichen veranlasst wurden und projektbezogen erfolgen. Wurden die Studien, Datenerhebungen oder Evaluationen bereits vor Erteilung der Finanzhilfe gemacht oder in Auftrag gegeben, können die Kosten nur zurückhaltend nach den Vorgaben von Artikel 26 Absatz 1 SuG angerechnet werden.
Buchstabe c: Das Projektmanagement dient dazu, bei der Organisation, Durchführung und Nachverfolgung eines Projekts zu unterstützen. Dabei sollen die im Rahmen des Projekts definierten Ziele so gut wie möglich erfüllt werden. Dies lässt sich etwa erreichen durch einen optimalen Projektplan und das geeignete Projektmanagement Tool. Risikomanagement ist die kontinuierliche Beurteilung und Einschätzung von Ereignissen, Handlungen und Entwicklungen, die ein Projekt daran hindern könnten, seine Zielsetzungen zu erreichen oder die erfolgreiche Realisierung gefährden.
Absatz 3
An dieser Stelle folgt eine Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten:
Buchstabe a: Nicht anrechenbar sind sämtliche mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Steuern oder andere staatliche Abgaben, alle mit der Beschaffung weiterer Finanzmittel zusammenhängende Aufwendungen oder auch kalkulatorische Zinsen, die mit den vorhandenen Finanzmitteln hätten erzielt werden können.
Unter Abschreibungen werden alle fortlaufenden und geplanten nutzungsbedingten Wertverluste verstanden. Diese können ebenso wenig angerechnet werden wie eingerechnete Gewinne oder Risikozuschläge.
Buchstabe b: Die anrechenbaren Kosten sind beschränkt auf die Entwicklungs- und Aufbauphase eines Projekts. Nachdem ein Projekt realisiert wurde, also ein Ergebnis