Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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• Dokumentation der Prüfergebnisse.

Die Dokumentation der Prüfung selbst muss schriftlich vorliegen und die Ergebnisse müssen bewertet und formalisiert werden.

Absatz 4

Das Überprüfungskonzept ist vom Bereich DTI der BK periodisch auf Angemessenheit und Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Das Überprüfungskonzept wird in schriftlicher Form vorliegen und kann bei Bedarf eingesehen werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 15 Übergangsbestimmung

Es ist vorgesehen, dass bereit im Jahr 2025 erste Finanzhilfen für Digitalisierungsprojekte gewährt werden können. Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung am 1. Januar 2025 können die Gesuche nicht wie üblich, bereits Ende Oktober des vorangehenden Jahres eingereicht werden. Für das Jahr 2025 wird deshalb Übergangsrechtliche eine zusätzliche Eingabefrist am 31. März 2025 vorgesehen. Ein Entscheid über die Ausrichtung der Finanzhilfen an diese Gesuche soll bis spätestens Ende September 2025 erfolgen.

Die Übergangsbestimmung führt somit dazu, dass es im Jahr 2025 ausnahmsweise zwei Eingabetermine für Gesuche gibt, wobei über die bis Ende Oktober eingegebenen Gesuche erst im Jahr 2026 entschieden wird.

Artikel 16 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung ist per 1. Januar 2025 vorgesehen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Für die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse nach Artikel 17 EMBAG wurde zunächst ein jährliches Kostendach von 5 Millionen Franken festgelegt. Angesichts der Haushaltslage des Bundes hat der Bundesrat am 8. März 2024 eine Expertengruppe mit der Prüfung aller Aufgaben und Subventionen des Bundes beauftragt. Die vorliegende Subvention wird damit ebenfalls Gegenstand dieser Prüfung. Damit die Verordnung per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden könnte, wird die Vernehmlassung trotzdem durchgeführt. Die effektive Höhe der für die Umsetzung von Artikel 17 EMBAG zur Verfügung stehenden Mittel wird vor dem Hintergrund der oben erwähnten Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.