Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 1. Januar 2024 ist das Bundesgesetz vom 17. März 20231 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) in Kraft getreten. Mit der Einführung des EMBAG sollen die Rechtsgrundlagen für eine wirkungsvolle digitale Transformation in der Bundesverwaltung sowie für die Zusammenarbeit unter Behörden verschiedener Gemeinwesen und mit Dritten auf dem Gebiet des E-Government geschaffen werden.

Im Dezember 2021 wurden die beiden gleichlautenden Motionen Würth (21.4377) und Guggisberg (21.4490) «Die Schweiz voranbringen. Digitale Leuchtturmprojekte mit öffentlichem Interesse anschieben.» eingereicht. Nachdem der Bundesrat in der Folge die Annahme der Motionen beantragte, wurde die Motion Würth (21.4377) von beiden Räten angenommen. Im Rahmen der Beratung des Entwurfes zum neuen EMBAG hat sich das Parlament entschieden, eine Rechtsgrundlage für die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichen Interesse zu schaffen (Art. 17 EMBAG) und so dem Anliegen der Motionen Rechnung zu tragen. Darin hat es den Bundesrat mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen beauftragt (Art. 17 Abs. 3 EMBAG).

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2025.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage der neuen Verordnung ist Artikel 17 EMBAG. Mit dem EMBAG sollen verschiedene Themen der digitalen Transformation auf Gesetzesstufe geregelt werden. Insbesondere soll es die Voraussetzung für die Zusammenarbeit verschiedener Gemeinwesen und den Ausbau und die Weiterentwicklung des Einsatzes von elektronischen Mitteln zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben schaffen (Art. 1 EMBAG). Da die Bestimmung im EMBAG verankert ist, müssen die zugesprochenen Finanzhilfen nach Artikel 17 EMBAG in einem Konnex zur Zweckbestimmung von Artikel 1 EMBAG stehen. Die finanzierten Projekte sollen mit anderen Worten auch geeignet sein, den Einsatz elektronischer Mittel bei der Erfüllung von Behördenaufgaben zu unterstützen.

1.3 Verhältnis zur Strategie Digitale Schweiz

Aufgrund der Breitenwirkung der digitalen Transformation und des offen formulierten Artikel 17 EMBAG soll bewusst kein thematischer Förderschwerpunkt in der Verordnung (bspw. Infrastruktur oder Künstliche Intelligenz) festgeschrieben werden. Mit der Strategie Digitale Schweiz2 gibt es bereits eine bundesrätliche Strategie, die der Dynamik der Digitalisierung Rechnung trägt und jährlich mit neuen Fokusthemen aktualisiert wird. Verschiedene Akteure der Digitalisierung können sich im Auswahlverfahren einbringen.

1 SR 172.019

2 digital.swiss