Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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Wiederverwendung zur Verfügung. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, die eigentlichen Ergebnisse auf einer neuen oder unbekannteren Plattform zu veröffentlichen. In diesem Fall muss diese Plattform aber zumindest auf einer der oben erwähnten Plattformen verlinkt werden.
Sofern die Ergebnisse aus strukturierten Daten bestehen, müssen diese zudem maschinenlesbar im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b EMBAV sein. Maschinenlesbare oder computerlesbare Daten sind strukturierte Daten in einem Format, das durch einen Computer direkt bearbeitet werden kann. Ein wichtiges Ziel der Publikation von Open Data ist, dass Maschinen mit den Daten einfach umgehen können und unter anderem Zuordnungs- und Formatierungsfehler vermeiden, welche beispielsweise beim Einlesen von Texten vorkommen können. Die Daten, die Datenstruktur sowie die Datenmodelle, die die Variablen erklären, sind in einem standardisierten Format, wie zum Beispiel csv oder XML, oder in weiteren etablierten Formaten, die ein direktes Einlesen und Bearbeiten durch Maschinen ermöglichen, zu veröffentlichen. Um den gewünschten Nutzen vollumfänglich ausschöpfen zu können, sollten Daten zudem über maschinenlesbare Schnittstellen14 zugänglich gemacht werden.
Buchstabe b: Sofern die Ergebnisse eines Projekt Softwarekomponenten beinhalten, müssen diese nach den Prinzipien der Open Source Software veröffentlicht werden. Verwiesen werden kann dabei auch auf den Praxis-Leitfaden Open Source Software in der Bundesverwaltung15. Software wird als Open Source Software bezeichnet, wenn sie unter einer der rund 80 Lizenzen veröffentlicht ist, welche durch die Open Source Initiative16 anerkannt sind. Im Wesentlichen ist Open Source Software an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Die Software darf beliebig eingesetzt werden. 2. Der Quellcode der Software wird zugänglich gemacht. 3. Die Software darf beliebig kopiert und verbreitet werden. 4. Die Software darf verändert und in veränderter Form unter bestimmten Bedingungen weitergegeben werden.
Absatz 2
Die freie Verwendbarkeit muss grundsätzlich auch nach Veröffentlichung der Ergebnisse gewährleistet bleiben, andernfalls wäre der Bestimmung von Artikel 17 Absatz 2 EMBAG nicht genüge getan.
Absatz 3
Unter Umständen ist die Gewährleistung der freien Verwendbarkeit aber mit Unterhaltskosten verbunden. Nach Abschluss des Projekts werden diese Kosten nicht durch Bundesbeiträge entschädigt. In solchen Fällen kann der Bereich DTI der BK Ausnahmen gewähren und die Projektträgerschaft von der Verpflichtung zur Veröffentlichung im Sinne dieser Bestimmung befreien. Gleiches kann etwa auch gelten, wenn ein Projekt offensichtlich gescheitert ist oder wenn gar kein Interesse an der Weiterverwendung der Ergebnisse besteht.
Sollte es zudem ein Digitalisierungsprojekt geben, welches aus guten Gründen die Ergebnisse nicht im Sinne dieser Bestimmung veröffentlichen kann, kann ebenfalls eine Ausnahme gewährt werden. Ausnahmen von der Veröffentlichung in einem offenen
14 z.B. https://api3.geo.admin.ch oder https://lindas.admin.ch
15 www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Bundesarchitektur > Open Source Software (OSS)
16 Open Source Initiative. 2019. «Open Source Licenses by Name». https://opensource.org/licenses/alphabetical.