Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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Da die neue Verordnung nicht in die EMBAV integriert wurde, erläutert Artikel 1 nochmals den Gegenstand der Verordnung. Artikel 2 – 4 äussern sich anschliessend zum Umfang der Finanzhilfe, zu den von den Empfängern zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen. Artikel 5 – 8 regeln das Verfahren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit eine Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 EMBAG überhaupt gesetzeskonform ausgerichtet werden kann. Mit der Konstituierung einer Fachjury (Artikel 9 – 11) soll bestehendes Fachwissen ausserhalb und innerhalb der Bundesverwaltung für die Bewertung der Projekte zur Beratung beigezogen werden. Dadurch soll eine möglichst sachgerechte Bewertung der Projekte sichergestellt werden, weil aufgrund der beschränkt verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht alle förderungswürdigen Gesuche unterstützt werden können. Der Einbezug der Fachjury soll dabei helfen diejenigen Projekte auszuwählen, welche dem hohen öffentlichen Interesse gemäss Artikel 17 EMBAG am besten entsprechen. Artikel 12 - 14 regeln anschliessend die Art der Beiträge, die Auszahlungsmodalitäten, die Anforderungen an die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Berichterstattung und Kontrolle. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzhilfen für die beantragten Projekte verwendet werden und dadurch dem hohen öffentlichen Interesse gemäss Artikel 17 EMBAG dienen. Kontrolliert werden muss zudem die Einhaltung der von den Empfängern zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen.
Die Anforderungen an die Rechtsetzungsdelegation von Artikel 17 Absatz 3 EMBAG sind damit erfüllt. Im Übrigen werden mit der vorliegenden Verordnung keine Rechtsetzungsbefugnisse an weitere Organe delegiert.
5.2 Einhaltung des Subventionsgesetzes
Der Zweck von Artikel 17 EMBAG besteht in der Ausrichtung von Finanzhilfen im Sinne einer Anschubfinanzierung. Es handelt sich entsprechend um einen Subventionserlass, weshalb die Grundsätze des SuG zwingend einzuhalten sind (Art. 2 Abs. 1 SuG). Soweit sich die Verordnung zudem nicht spezifisch äussert, ist das SuG direkt anwendbar. Das ist etwa in Bezug auf die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen gemäss Artikel 28 SuG der Fall. Auch können die Finanzhilfen etwa nur nach den Voraussetzungen von Artikel 30 SuG widerrufen werden und beim Erlass der Finanzhilfeverfügung müssen die Artikel 17 und 18 SuG beachtet werden. Artikel 3 der Verordnung hält zudem fest, welche Projektkosten für die Berechnung der Finanzhilfe überhaupt angerechnet werden können. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist insbesondere auch Artikel 26 SuG zu beachten, wonach grössere Anschaffungen erst getätigt werden dürfen, wenn die Finanzhilfe rechtsgültig zugesichert wurde.
Daneben wurden aber auch Bestimmungen des SuG in der Verordnung konkretisiert. Die Bewertungskriterien von Artikel 7 stellen gleichzeitig eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 SuG dar. Finanzhilfen dürfen gemäss Artikel 12 Absatz 2 erst ausbezahlt werden, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen (Art. 23 Abs. 1 SuG). Die Bestimmungen über die Berichterstattung und Kontrolle (Art. 13) konkretisieren zudem die Anforderungen an die Überprüfung nach Artikel 25 SuG.