Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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sie auf bestehendem Aufbauen oder Bestehendes so weiterentwickeln, dass es eine wesentliche Verbesserung mit sich bringt. Je innovativer ein Projekt ist, desto besser wird es zudem bewertet (Art. 7 Bst. d).

Absatz 2

Finanzhilfen nach dieser Verordnung sind subsidiär zu anderen Finanzhilfen des Bundes. Projekte können somit nur dann gefördert werden, wenn sie nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstützt werden. Das bezieht sich sowohl auf den Unterstützungszeitraum wie auch auf die Vergangenheit. Wurde das Projekt in der Vergangenheit gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage vom Bund finanziell unterstützt, so geht diese spezialrechtliche Bestimmung derjenigen des EMBAG vor, auch wenn die Unterstützungsleistungen tiefer ausfielen oder eingestellt wurden. Dies ist

z. B. möglich, wenn auch die spezialrechtliche Bestimmung «nur» eine Anschubfinanzierung vorsieht oder wenn die Finanzhilfen gestützt auf einen der Tatbestände nach Artikel 28 oder 29 SuG vom Empfänger zurückgefordert wurden.

Es existieren unterschiedliche Instrumente zur Förderung von Digitalisierungsprojekten. Artikel 17 EMBAG verlangt, dass das Projekt nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstützt wird. Darunter fallen alle Fördergelder, die von einer Verwaltungseinheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung geleistet werden. Dazu gehören etwa die Innovationsprojekte-Förderungen von Innosuisse, das Förderprogramm zur Unterstützung von Digitalisierungsprojekten im Energiesektor des Bundesamtes für Energie (BFE) oder auch die akademischen Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung von Wissen und Verständnis in Bezug auf digitale Technologien und deren Anwendungen vom Schweizerischen Nationalfonds.

Der Vollzug dieser Bestimmung soll dadurch erleichtert werden, dass die Gesuchstellenden die Einhaltung dieser Grundvoraussetzung mehrmals und mittels Selbstdeklaration bestätigen müssen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. i und Art. 12 Abs. 4).

Artikel 3 Bemessung der Finanzhilfen

Absatz 1

Die anrechenbaren Projektkosten müssen bei Gesuchseinreichung ausgewiesen werden. Die Finanzhilfe des Bundes darf nicht mehr als 50 Prozent der effektiv angefallenen und anrechenbaren Kosten betragen. Raten werden grundsätzlich erst ausbezahlt, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SuG). Entsprechend ist diese Voraussetzung bei jeder Ratenzahlung zu berücksichtigen. Es ist die Aufgabe der Empfänger der Finanzhilfe die effektiv entstandenen Kosten zu belegen.

Absatz 2

Finanzhilfen nach dieser Verordnung dienen einer Anschubfinanzierung und umfassen daher nur die Entwicklungs- und Aufbauphase eines Digitalisierungsprojekts. Die Dauer der Unterstützung ist zudem auf vier Jahre beschränkt (vgl. Art. 4). Die Kosten sind zudem immer nur dann anrechenbar, wenn sie notwendig sind, um das Projekt zu realisieren.