Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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vorliegt, sind insbesondere die Kosten für Betrieb und Unterhalt der bestehenden Infrastrukturen und IT-Systeme nicht mehr anrechenbar.

Artikel 4 Dauer der Unterstützung

Die Finanzhilfen bezwecken eine einmalige Anschubfinanzierung von Digitalisierungsprojekten und sind auf die Entwicklungs- und Aufbauphase eines Projekts beschränkt. Daneben ist die Dauer der Unterstützung auf einen Zeitraum von vier Jahren beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Entscheid über die Ausrichtung der Finanzhilfe zu laufen. Sofern ein Projekt nach vier Jahren noch nicht realisiert werden konnte, werden keine weiteren Raten mehr bezahlt. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Rate, wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ergebnisse ausbezahlt.

3. Abschnitt: Verfahren

Artikel 5 Gesuch

Absatz 1

Der Bereich DTI der BK ist zuständig für die Koordination der digitalen Transformation innerhalb der Bundesverwaltung. Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für übergreifende Fragen der Digitalisierung und in diesem Zusammenhang auch zuständig für die Strategie Digitale Schweiz. Durch seine Gesamtsicht auf die Digitalisierung ist er geeignet, Finanzhilfen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten nach dieser Verordnung zu vergeben.

Absatz 2

Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung können jährlich bis zum 31. Oktober eingereicht werden. Ergänzende Informationen werden auf der Internetseite des Bereichs DTI der BK zugänglich gemacht.

Absatz 3

Der Bereich DTI der BK wird ein elektronisches Formular für die Gesuchseinreichung zur Verfügung stellen. Sollte ein Gesuch unvollständig eingereicht werden, erteilt der Bereich DTI der BK eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung, selbst wenn die Eingabefrist bereits abgelaufen ist.

Buchstabe a: Das Gesuch muss zuerst darüber Auskunft geben, wer die Gesuchstellenden sind und wer als Empfänger der Finanzhilfe gelten soll. Nach dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 EMBAG können private und öffentliche Organisationen eine Finanzhilfe nach dieser Verordnung erhalten. Der Begriff wurde bewusst weit gewählt, um den Kreis der potentiellen Empfänger offen zu halten. Die Einschränkungen erfolgen demgegenüber projektbezogen (z. B. Subsidiarität, hohes öffentliches Interesse oder Bezug zu Art. 1 EMBAG). Verfügt eine Organisation über keine eigene Rechtspersönlichkeit, muss das Gesuch aber in jedem Fall stellvertretend von einer möglichen Rechtsträgerin oder einem möglichen Rechtsträger eingereicht werden.