Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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Die Einreichung der nachträglich eingeforderten Angaben und Unterlagen muss nicht während der Eingabefrist erfolgen. Da die Projekte aber rasch beurteilt werden wollen, dürfte die Nachforderung mit einer relativ kurzen Frist verbunden sein.

Artikel 6 Prüfung der Förderungsvoraussetzungen

Absatz 1

Eine Gesuchsprüfung erfolgt grundsätzlich zweistufig. In einem ersten Schritt wird die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Artikel 2 vom Bereich DTI der BK geprüft. Erfüllt ein Projekt eine der Förderungsvoraussetzungen nicht, scheidet es bereits an dieser Stelle aus.

Absatz 2

Alle anderen Projekte werden anschliessend der Jury zur Beratung unterbreitet.

Artikel 7 Bewertung der Projekte

Mit dieser Bestimmung wird eine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 13 SuG definiert. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Finanzhilfe nach dieser Verordnung besteht und die Finanzhilfen zudem nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden können, müssen die Gesuche nach bestimmten Kriterien beurteilt und priorisiert werden (Art. 13 Abs. 2 SuG). Dies erfolgt mittels einer Punktevergabe und dem anschliessenden Erstellen einer entsprechenden Rangliste (vgl. Art. 8 Abs. 2).

Buchstabe a: Dieses Kriterium entspricht der Förderungsvoraussetzung nach Art. 2 Buchstabe b. Dabei ist der zu erwartende Mehrwert für Gesellschaft oder Wirtschaft zu bewerten. Die hohe Gewichtung unterstreicht den Willen, diejenigen Projekte zu unterstützen, die einen möglichst hohen Mehrwert bringen können.

Buchstabe b: Bewertet wird der erwartete Beitrag zur Realisierung der Strategie Digitale Schweiz (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3). Für die Bewertung relevant sind aber ausschliesslich die Fokusthemen des aktuellen, sowie der beiden vorangehenden Jahre. Steht ein zu bewertendes Projekt in keinem Zusammenhang mit einem entsprechenden Fokusthema, erhält es für dieses Kriterium keine Punkte.

Buchstabe c: Die freie Verwendbarkeit der Ergebnisse muss bei allen Projekten gewährleistet werden (vgl. Art. 13). Bewertet wird an dieser Stelle aber das Potential zur Weiterverwendung der Ergebnisse. Mit anderen Worten sollen dadurch Projekte gefördert werden, die einen hohen Wiederverwendbarkeitsgrad aufweisen, indem sie beispielsweise geeignet sind, eine Anwendung auf verschiedenen Staatsebenen zu implementieren und dadurch die Erfüllung einer Behördenaufgabe vereinheitlichen oder vereinfachen. Auch Projekte mit einem hohen Weiterentwicklungspotential können hier eine hohe Punktzahl erzielen.

Buchstabe d: Unter dieser Bestimmung wird bewertet, inwiefern das Digitalisierungsprojekt das Potential hat, neue Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Digitalisierung hervorzubringen. Auch Pro-