Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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aus, um alle Projekte zu unterstützten, werden die tiefer rangierten Gesuche entsprechend abgewiesen (vgl. auch Art. 13 Abs. 5 SuG).
Absatz 5
Jedes Gesuch erhält einen Entscheid über die Gewährung oder Nichtgewährung der Finanzhilfe mittels anfechtbarer Verfügung. Der Inhalt dieser Finanzhilfeverfügung richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 SuG.
Sollte dem Antrag der Gesuchstellenden nur teilweise entsprochen werden können, indem etwa nur ein geringerer prozentualer Anteil an den anrechenbaren Projektkosten gewährt wird, sind diese vor Erlass der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzuhören. Dabei wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch zurückzuziehen.
Im Zeitpunkt des Entscheids der Finanzhilfe sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen noch nicht bekannt. Entsprechend erfolgt die definitive Festsetzung der Finanzhilfe nachträglich, nach Ablauf des Unterstützungszeitraums. Da der Inhalt des Rechtsverhältnisses in der Finanzhilfeverfügung vorgängig festgelegt wird, bedarf es in der Regel nach Ablauf des Unterstützungszeitraums und in Zusammenhang mit der Schlusszahlung keiner erneuten Verfügung. Der Bereich DTI der BK prüft, ob die massgebenden Bedingungen der Verfügung erfüllt sind und allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten wurden. Danach setzt er aufgrund der Verfügung den Betrag der letzten Rate fest.
Sofern die Verfügung nicht alle zur Festsetzung der Finanzhilfe notwendigen Grundlagen enthält, etwa weil gewisse Punkte offengelassen oder Vorbehalte angebracht wurden, muss die Verfügung ergänzt oder angepasst werden (Art. 18 Abs. 2 SuG). Dasselbe gilt auch wenn Projekte aufgrund besonderer Umstände nachträglich geändert wurden. Der ursprünglich festgehaltene maximale Unterstützungsbeitrag darf dabei nicht überschritten werden.
Absatz 6
Artikel 17 EMBAG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Finanzhilfe.
4. Abschnitt: Fachjury
Artikel 9 Zusammensetzung
Absatz 1
Die Zusammensetzung der Fachjury soll eine angemessene Vertretung der massgeblich betroffenen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung gewährleisten und dabei hinreichende Expertise zur Beurteilung der eingegangenen Digitalisierungsprojekte ermöglichen. Zudem soll innerhalb der Bundesverwaltung bereits vorhandenes Wissen im Bereich der Digitalisierung von Behördenaufgaben genutzt werden können.