Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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Buchstabe a: Mindestens drei bedeutet, dass allenfalls auch mehr als drei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Departementen in der Fachjury vertreten sein können, falls dies als notwendig erachtet wird. Der Entscheid dafür liegt bei der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

Buchstabe b: Die Anzahl Fachexpertinnen und Fachexperten dürfte je nach Jahr und eingereichten Projekten variieren. Diese sollen dabei insbesondere Fachwissen einbringen und dadurch den Nutzen der einzelnen Projekte beurteilen können. Damit die Fachjury aber nicht zu gross wird, ist die maximale Anzahl der externen Fachexpertinnen und Fachexperten auf fünf beschränkt.

Absatz 2

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmt das Rotationsprinzip, wobei alle Departemente den gleichen Vertretungsanspruch haben. Die Departemente bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter selbst, dürfen aber nur Personen in die Fachjury entsenden, die einen entsprechenden Bezug zur Digitalisierung von Behördenaufgaben aufweisen.

Absatz 3

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ernennt die externen Fachexpertinnen oder Fachexperten auf Empfehlung des Bereichs DTI der BK oder der Fachjury. Die personelle Zusammensetzung der Jury wird auf der Internetseite des Bereichs DTI der BK veröffentlicht. Der Entscheid über die Zusammensetzung ist nicht anfechtbar.

Absatz 4

Die Berücksichtigung der Geschlechter gilt für die gesamte Fachjury und ist sowohl von den Departementen als auch von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bei der jeweiligen Bestimmung der Fachjury zu berücksichtigen.

Artikel 10 Amtsdauer und Entschädigung

Absatz 1

Externe Fachexpertinnen oder Fachexperten werden für ihre Expertise in die Fachjury berufen. Beispielsweise könnte deren Expertise für die Beurteilung eines spezifischen Gesuchs notwendig sein. In solchen Fällen, ist auch eine einjährige Amtsdauer möglich. Die Amtsdauerbeschränkung gilt für alle Mitglieder der Fachjury.

Absatz 2

Die Entschädigung externer Mitglieder erfolgt analog der Entschädigung von Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen. Da die Fachjury nur beratende Aufgaben hat, gelangt die Entschädigungskategorie G1 zur Anwendung (Art. 8n Abs. 1 Bst. c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988[RVOV]). Auch die weiteren Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden sinngemäss an-

8 SR 172.010.1