Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Format oder nach den Prinzipien von Open Source Software sind vom Bereich DTI der BK aber nur restriktiv zu gewähren.

Artikel 14 Berichterstattung und Kontrolle

Absatz 1

Die subventionsrechtlichen Vorgaben verlangen einen zielgerichteten Einsatz staatlicher Mittel. Entsprechend sind Berichterstattung und Kontrolle auch unabdingbar. Die Subventionsempfänger müssen mindestens einmal pro Jahr dem Bereich DTI der BK Bericht über die Verwendung der erhaltenen Mittel und den Stand des Projekts erstatten. Der Bereich DTI der BK kann bei Bedarf auch weitere Unterlagen und Belege verlangen um seine Kontrollpflicht zu erfüllen.

Absatz 2

Kontrolliert wird hauptsächlich, ob die erhaltenen Mittel wie im Gesuch beschrieben verwendet und die in der Verfügung festgehaltenen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Die Fördergelder müssen zielgerichtet verwendet werden. Ziel einer Finanzhilfe nach dieser Verordnung ist die Realisierung eines Digitalisierungsprojekts von hohem öffentlichem Interesse, wobei der Erfolg des Projekts keine Bedingung ist. Zu kontrollieren ist aber etwa, ob die Fördergelder zweckentfremdet werden.

Zu prüfen ist weiter die freie Verwendbarkeit der Ergebnisse, wobei diese Kontrolle nicht zu jedem Zeitpunkt erfolgen kann. Erst nach Vorliegen der (Schluss-)Ergebnisse besteht eine Verpflichtung zur Publikation. Hingegen kann der Bereich DTI der BK allfällige Unterlagen verlangen, die in Hinblick auf eine Publikation notwendig erscheinen.

Absatz 3

Um eine zweckmässige Überprüfung zu gewährleisten, hat der Bereich DTI der BK vorgängig ein risikoorientiertes Überprüfungskonzept gemäss Artikel 25 SuG zu erstellen. Darin ist festzuhalten, wie überprüft wird, ob die Mittel dem im EMBAG und in der Verordnung festgelegten Zweck und zu den auferlegten Bedingungen entsprechend verwendet werden. Die Risikoorientierung soll sicherstellen, dass der Kontrollaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko steht. Das Überprüfungskonzept sollte dabei insbesondere folgende Eckwerte berücksichtigen17:

• Bezeichnung und Zweck der Subvention;

• Identifikation der Subventionsbezüger mit erhöhtem Risiko; die Risikoanalyse zeigt auf, warum wo/bei wem geprüft wird;

• Zuständigkeiten für die Prüfung;

• Koordination mit beteiligten (Aufsichts-)Behörden;

• Prüfmethoden und Vorgehen; und die

17 Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) - Hinweise für den Umgang mit Subventionen; abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Fachtexte