Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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keiten der Partizipation aufzeigt werden. Zu denken ist auch an effektive Erweiterungen der Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen einer digitalen Anwendung.
Ziffer 6: Mit dem Erlass des EMBAG wurde vom Gesetzgeber auch das Ziel verfolgt, den Zugang zu Informationen und Daten zu vereinfachen. Darunter fallen einerseits Grundprinzipien wie Open Data oder Open Source Software, die von den unterstützten Projekten ohnehin eingehalten werden müssen (vgl. Art. 13). Vorstellbar ist aber auch ein Digitalisierungsprojekt, welches den Zugang zu weiteren, beispielweise dem EM-BAG nicht unterstellten Daten oder Informationen vereinfacht.
Ziffer 7: Förderungswürdig sind Projekte, die für Unternehmen den Zugang zu Behördenleistungen vereinfachen. Darunter kann etwa die Schaffung von E-Government Plattformen verstanden werden, die den Unternehmen Zeit und Ressourcen sparen, die sonst für Behördengänge aufgewendet werden müssen und so die digitale Transformation von Unternehmen beschleunigen. Weiter könnte darunter auch die Freigabe von Behördendaten in nutzbarer Form fallen, die Innovationen von Unternehmen begünstigen. Innovationen können auch durch digitale Hubs gefördert werden, wo die Wirtschaft mit den Behörden vernetzt wird.
Ziffer 8: Darunter fallen insbesondere Projekte, welche die Cybersicherheit für Unternehmen verbessern.
Ziffer 9: Darunter können etwa Projekte fallen, welche aussenwirtschaftliche Beziehungen für Unternehmen vereinfachen oder einen Beitrag zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotentials leisten.
Buchstabe c: Aufgrund der Verankerung der Subventionsbestimmung im EMBAG, müssen die Projekte eine Verbindung zu dessen Zweck aufweisen. Nach Artikel 1 EM-BAG sollen mit dem Gesetz Voraussetzungen geschaffen werden für die Zusammenarbeit unter Behörden verschiedener Gemeinwesen und mit Dritten beim Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben, sowie den Ausbau und die Weiterentwicklung des Einsatzes von elektronischen Mitteln zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben.
Ein Digitalisierungsprojekt muss somit einen Bezug zur Erfüllung einer Behördenaufgabe aufweisen und den Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Erfüllung dieser Behördenaufgabe begünstigen. Unter dem Begriff der Behördenaufgaben sind grundsätzlich hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zu verstehen. Ein möglicher Ansatzpunkt für eine Konkretisierung des Bezugs zu einer Behördenaufgabe bietet ebenfalls die Strategie Digitale Schweiz. Darin werden fünf langfristige Wirkungsbereiche definiert, welche eine Gesamtsicht auf diejenigen hoheitlichen Tätigkeiten bietet, die für eine digitale Schweiz wichtig sind. Sofern ein Digitalisierungsprojekt unter einen dieser Wirkungsbereiche fällt, dürfte ein Bezug in genügendem Ausmass vorhanden sein.
Buchstabe d: Gemäss Artikel 17 Absatz 2 EMBAG sollen Projekte gefördert werden, die frei verwendbare Ergebnisse hervorbringen. Entsprechend ist es auch eine Förderungsvoraussetzung, dass die Projekte überhaupt solche Ergebnisse hervorbringen können. Wie gross das Potential zur Weiterverwendung dieser Ergebnisse ist, fliessts anschliessend gemäss Artikel 7 Buchstabe c in die Bewertung des Projekts ein.
Buchstabe e: Die beantragten Digitalisierungsprojekte sollen innovativ sein und grundsätzlich Neues hervorbringen. Projekte können aber auch dann innovativ sein, wenn