Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten
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In der Verordnung ist der erwartete Beitrag der eingereichten Projekte zur Strategie Digitale Schweiz, als eines von fünf Bewertungskriterien festgelegt.
2 Grundzüge der Vorlage
Der Regelungsentwurf sieht ein zweistufiges Prüfverfahren vor, wobei in einem ersten Prüfschritt diejenigen Digitalisierungsprojekte ausscheiden, die nicht alle Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Projekte, welche die Förderungsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen, werden in einem zweiten Prüfschritt aufgrund von fünf gewichteten Bewertungskriterien und unter Beizug einer Fachjury mit einer Punktzahl bewertet und rangiert.
Die Ausrichtung der Finanzhilfe erfolgt anschliessend nach der Reihenfolge der Rangliste. Aufgrund der nur beschränkt verfügbaren Mittel, werden voraussichtlich nicht alle Projekte unterstützt werden können. Die weiter unten platzierten Projekte erhalten in diesem Fall keine Finanzhilfe, die Gesuchstellenden haben aber die Möglichkeit, das Projekt im darauffolgenden Jahr erneut einzureichen.
Die Finanzhilfe des Bundes beschränkt sich auf eine Anschubfinanzierung und darf zudem in keinem Fall mehr als 50 Prozent der Projektkosten betragen. Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) kann die Höhe den prozentualen Anteil der Projektkosten nach eigenem Ermessen bestimmen. Höher rangierte Projekte erhalten in der Regel einen höheren oder gleich hohen prozentualen Anteil wie tiefer rangierte Projekte.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung der Ausrichtung von Finanzhilfen an Digitalisierungsprojekte nach Artikel 17 EMBAG. Aufgrund der allgemeinen Formulierung von Artikel 17 EMBAG sowie dessen subventionsrechtlichen Gehalt, bestehen erhöhte Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Ausführungsbestimmungen. Einerseits muss definiert werden, welche Förderungsvoraussetzungen Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse erfüllen müssen. Aufgrund der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19903 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) müssen zudem auch die formellen und materiellen Anforderungen an ein Gesuch sowie das Verfahren detailliert geregelt werden.