Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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jekte die eine Vorbildfunktion haben und geeignet sind weitere Digitalisierungsprojekte anzustossen, werden an dieser Stelle hoch bewertet.

Buchstabe e: Mit diesem Kriterium soll der Preiswettbewerb gefördert werden. Effiziente Projekte, die mit kleinen Förderungsbeiträgen eine hohe Wirkung erzielen, können dadurch bevorzugt werden. Unter diesem Aspekt werden auch diejenigen Projekte besser abschneiden, die einen tieferen prozentualen Anteil an den anrechenbaren Projektkosten beantragen, als gemäss Artikel 3 Absatz 1 möglich.

Artikel 8 Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen

Absatz 1

Der Bereich DTI der BK entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen nach Beratung durch die Fachjury. Aufgrund der jährlichen Ausrichtung der Finanzhilfen sowie dem öffentlichen Interesse an einer raschen Bekanntgabe, ist vorgesehen, dass der Bereich DTI der BK möglichst zeitnah, in der Regel innert sechs Monaten nach Ablauf der Eingabefrist, über die Erteilung der Finanzhilfen entscheidet.

Absatz 2

In Übereinstimmung mit Artikel 13 SuG wird in dieser Bestimmung eine Prioritätenordnung eingeführt, nach der die eingegangenen Projekte beurteilt werden. Die Prioritätenordnung entspricht dabei den Bewertungskriterien nach Artikel 7. Der Bereich DTI der BK erstellt eine Rangliste, unter Berücksichtigung der erzielten Punktezahl nach Artikel 7.

Absatz 3

Diejenigen Projekte die gut bewertet wurden, sollen gegenüber den anderen Projekten bevorzugt werden, indem ihnen ein höherer oder zumindest gleich hoher prozentualer Anteil an den anrechenbaren Projektkosten zugesprochen wird. Die prozentualen Unterschiede innerhalb der Rangliste können dabei von Jahr zu Jahr variieren und dürften auch mit den verfügbaren Mitteln zusammenhängen. Zum Beispiel könnten Projekte, die 80 bis 100 Punkte erreichen, einen Anteil von 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten erhalten, solche mit 60 bis 79 Punkten 40 Prozent, solche mit 50 bis 59 Punkten 30 Prozent und so weiter.

Absatz 4

Die Projekte sind aber an ihren Antrag gebunden. Der gemäss Absatz 3 zugeteilte Prozentuale Anteil entspricht deshalb nicht in jedem Fall dem tatsächlich gewährten. Sofern ein Projekt gemäss dem Beispiel in Absatz 3 einen prozentualen Anteil von 30 Prozent an den anrechenbaren Projektkosten beantragt hat, wird es die 30 Prozent auch dann erhalten, wenn es 100 Punkte erzielt. Für die nachfolgenden Projekte ist der gewährte prozentuale Anteil von 30 Prozent aber nicht massgebend, womit in einem solchen Fall ein tiefer rangiertes Projekt einen höheren prozentualen Anteil erhalten kann.

Die Finanzhilfen sind zudem beschränkt auf die bewilligten und verfügbaren Mittel. Die Gesuche auf Finanzhilfen sollen daher einem Wettbewerb unterzogen werden, bei dem die besten Konzepte bzw. Projekte ausgewählt werden. Reichen die Mittel nicht 13/22