Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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Es ist nicht auszuschliessen, dass Antragssteller gleichzeitig mehrere Gesuche für verschiedene Förderinstrumente des Bundes stellen. Demnach ist eine Selbstdeklaration, dass die Gesuchstellenden keine weiteren Finanzhilfen von Bundesseite erhalten, nicht nur bei Gesuchseinreichung, sondern auch bei der Auszahlung der Finanzhilfe notwendig. Werden während dem Unterstützungszeitraum andere Bundesgelder für die Finanzierung gesprochen, wird die Anschubfinanzierung gestrichen. Bereits ausbezahlte Beträge, die den gleichen Zeitraum abdecken, sind zurückzuerstatten.

Artikel 13 Veröffentlichung der Ergebnisse

Absatz 1

Die Freie Verwendbarkeit der Ergebnisse ist gemäss Artikel 17 Absatz 2 EMBAG ausdrückliche Bedingung für die Erteilung einer Finanzhilfe. Die Bestimmung widerspiegelt die Prinzipien von Open Source Software und Open Government Data, die für die dem EMBAG unterstehenden Bundesbehörden in den Artikeln 9 und 10 EMBAG festgehalten sind.

Bei einer Veröffentlichung sind zudem immer auch internationale Verpflichtungen und Entwicklungen im Bereich des jeweiligen Digitalisierungsprojekts zu berücksichtigen.

Buchstabe a: Die Ergebnisse müssen in einem offenen Format im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 22. November 20239 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV) publiziert werden. Dazu ist ein Dateiformat zu verwenden, welches plattformunabhängig und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich ist. Dem offenen Format steht das proprietäre Format gegenüber. Darunter werden Dateiformate verstanden, die nicht oder nur mit Schwierigkeiten von Dritten implementierbar und deshalb nicht zu öffnen oder lesen sind, weil sie z. B. lizenzrechtlich, durch herstellerspezifisches Know-how oder durch Patente beschränkt sind. Solche Dateiformate sind daher für die Weiterverwendung weniger geeignet und stellen kein offenes Format im Sinne dieser Bestimmung dar. Verwiesen werden kann auf die Richtlinien für die Veröffentlichung von Open Government Data (OGD-Richtlinien)10. Die Geschäftsstelle Open Government Data des Bundesamts für Statistik (BFS) führt eine Liste der verbreitetsten offenen Formate, die für Open Government Data verwendet werden dürfen. Sie aktualisiert die Liste regelmässig und macht sie auf dem Portal opendata.swiss11 allgemein zugänglich. Sofern ein Format dieser Liste für die Publikation der Ergebnisse eines Digitalisierungsprojekts nach dieser Verordnung verwendet wird, sind die Anforderungen an die Offenheit des Formats erfüllt. Vorstellbar ist aber auch eine Publikation in einem Format, welches nicht auf der erwähnten Liste geführt wird, sofern es den oben erwähnten Ansprüchen an Open Data zu genügen vermag.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse hat auf einer gängigen und bereits bestehenden Plattform wie opendata.swiss, GitHub12 oder GitLab13 zu erfolgen. Damit stehen sie zur

9 SR 172.019.1

10 https://handbook.opendata.swiss/de/content/vorbereiten/publikationsrichtlinien.html

11 https://handbook.opendata.swiss/de/content/glossar/bibliothek/formate-ressourcen.html

12 https://github.com/

13 https://about.gitlab.com/