Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 22 Seiten

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4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich bei jedem Digitalisierungsprojekt vorstellbar. Zu denken wäre beispielsweise an Projekte, an denen sich ein Kanton ebenfalls finanziell beteiligt. Hier besteht gemäss Artikel 8 SuG ein Koordinationspflicht zwischen Bund und Kantonen um mehrfachen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Möglich ist auch, dass sowohl Kantone, wie auch Gemeinden als Empfänger von Finanzhilfen nach dieser Verordnung fungieren können.

Ein unterstütztes Digitalisierungsprojekt kann aber auch über mehrere Staatsebenen eine positive Wirkung erzielen und damit auch für die Kantone oder Gemeinden einen Mehrwert für deren digitale Transformation leisten.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Mit der Ausrichtung von Finanzhilfen nach dieser Verordnung sollen Digitalisierungsprojekte gefördert werden, die sich positiv auf die Gesellschaft auswirken. Im Vordergrund stehen dabei Projekte, die einen Mehrwert für die Gesellschaft durch Digitalisierung schaffen oder die breite Akzeptanz der Digitalisierung fördern. Die Verordnung soll somit einen Beitrag zu einer digitalen Transformation der Gesellschaft leisten, die sich demokratischen Prinzipien, den Zielen der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung oder dem Grundsatz des Einbezugs aller Bevölkerungsgruppen verpflichtet.

In diesem Zusammenhang ist bei der Prüfung und Bewertung von Digitalisierungsprojekten insbesondere auch die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen. Es besteht zweifellos ein hohes öffentliches Interesse daran, die im Bereich der Digitalisierung bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern so weit wie möglich zu beseitigen. Durch die Ausrichtung von Finanzhilfen nach dieser Verordnung ist es auch möglich, Digitalisierungsprojekte gezielt zu fördern, welche die Gleichstellung der Geschlechter fördern.

Daneben sollen auch die Bedürfnisse weiterer Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Mit einer Anschubfinanzierung von Digitalisierungsprojekten, die bestehende Ungleichheiten beseitigen, Barrieren abbauen, und dadurch die digitale Inklusion von allen Menschen fördern, kann die gewünschte und demokratisch legitimierte digitale Transformation erreicht werden. Ziel muss sein, dass alle Menschen an der Digitalisierung teilhaben können.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Rechtliche Grundlage und Rechtsetzungsdelegation

Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 17 Absatz 3 EMBAG den Auftrag erteilt, die Ausführungsbestimmungen für die Anschubfinanzierung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse zu erlassen. Artikel 17 EMBAG ist sehr weit gefasst, weshalb die Ausführungsbestimmungen auch aus subventionsrechtlichen Gründen einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen müssen. Konkret müssen gemäss gesetzlichem Auftrag der Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen in der Verordnung geregelt werden.