Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
myclimate, aeesuisse, HotellerieSuisse, die Stiftung Klimaschutz und CO₂-Kompensation (KliK), Thermische Netze Schweiz (TNS), InfraWatt, der Schweizer Fachverband für Pflanzenkohle (Charnet), die BLS Cargo AG, der Verband für Holzfeuerungen und Filteranlagen, der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), der Schweizerische Baumeisterverband, der Verband der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM), South Pole, die Renera AG, die Neosys AG, die Tschopp Holzindustrie AG und die INFRAconcept AG, dass der Kompensationssatz bis mindestens ins Jahr 2035 festgelegt werden soll. Sie schlagen verschiedene Erhöhungspfade des gesamthaften Kompensationssatzes vor.
Nichtanrechnung von 2 Prozent der nachgewiesenen Emissionsverminderungen
Die Stiftung KliK hat sich gegenüber dem Bund freiwillig dazu verpflichtet, 2 Prozent der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen nicht zu berücksichtigen. Damit folgt sie den Empfehlungen der Klimakonferenz COP26. Die Stiftung Klik verlangt, dass diese Praxis als Vorgabe in der Verordnung verankert werden soll, damit sie für alle Marktteilnehmer in der Schweiz gleichermassen gelte.
Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
Die Kantone BS, BL, TG, VD und GE, die BPUK und der SSV beantragen, dass die Aufrechterhaltung der Kompensationspflicht ab 1000 Tonnen CO₂ pro Jahr belassen und der untere Schwellenwert nicht auf 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr angehoben werde. Avenergy und der VSG begrüssen diese Änderung hingegen.
Kauf von Bescheinigungen für 2030
Zahlreiche Branchenakteure (namentlich der sgv) lehnen die Bestimmung ab, wonach Bescheinigungen für das Jahr 2030 ausschliesslich für CO₂-Emissionsverminderungen ausgestellt werden sollen, die im Jahr 2030 erzielt worden seien.
4.3 Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen
Die Kantone SH, GR und VS, die SP, der Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK-ASIR), aee suisse, InfraWatt, suissetec, die Klima-Allianz Schweiz und Casafair begrüssen die Erfassung der Angaben im Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), insbesondere die Verwendung des eidgenössischen Gebäudeidentifikators (EGID) sowie die Bezeichnung des Fernwärmelieferanten. Der HEV weist darauf hin, dass es zweckmässiger sei, den Fokus auf die flächendeckende und verlässliche Datenbearbeitung nach geltenden Vorgaben zu legen, als neue Vorschriften einzuführen.
Die Kantone BS, BL, Appenzell Ausserrhoden (AR), UR, NW, GR, BE, VD und GE sowie die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) beantragen, dass nur das Jahr und nicht das genaue Datum des Ersatzes der Wärmeerzeugungsanlage anzugeben sein soll. Zudem sei die Angabe zum Heizwärmebedarf (Qh) entweder zu streichen oder sie soll fakultativ eingetragen werden können. Der SVVK-ASIR verlangt, dass auch der verwendete Brennstoffmix angegeben werden müsse.