Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss dem Zielkatalog des Artikels 89 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung.

Die vorgesehenen Änderungen stützen sich auf Artikel 91 Absatz 1 BV. Die Bestimmung überträgt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Transports und der Lieferung von elektrischer Energie.

Die Vorlage umfasst keine Massnahmen, welche den Wettbewerb beeinträchtigen oder die Rechtsgleichheit tangieren.

6.1.1 Gewichtung nationaler Interessen

Der neue Artikel 15d Absatz 5 E-EleG legt fest, dass das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass die Schutz- und Raumplanungsinteressen die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen können. Infolgedessen stellt die Bestimmung keinen Widerspruch zum Schutzauftrag des Bundes dar, der in Artikel 78 Absatz 2 BV festgelegt ist. Der Schutzauftrag wird bereits durch die Verfassung mit einer Interessenabwägung verbunden28, weil dieser wie die anderen in Artikel 89 Absatz 1 BV genannten Bundesaufgaben einem öffentlichen Interesse entspricht. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber beim Erlass von Artikel 71a des Energiegesetzes (im Rahmen des sog. «Solarexpress») entwickelt.29

6.1.2 Sektorielle Behandlungsfristen

Mit der Einführung des Artikels 16j E-EleG sollen gerichtliche Behandlungsfristen festgelegt werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass zeitliche Vorgaben für die Dauer von Gerichtsverfahren in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit und zur Verwaltungsautonomie stehen (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV). In komplexen Verfahren wie der Bewilligung von Hochspannungsleitungen mit möglicherweise zahlreichen Beteiligten können sich Behandlungsfristen kontraproduktiv auswirken. Der Bundesrat will daher zehn Jahre nach Inkrafttreten prüfen, ob die gerichtlichen Behandlungsfristen zu einer Beschleunigung der Rekursverfahren führen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

28 ARNOLD MARTI in: Ehrenzeller et. al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., 2023, N 10 zu Art. 78.

29 AB 2022 N 1700 ff.