Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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sion Sicherstellung zu verlangen, obwohl der Enteigner den Besitz in Anwendung von Absatz 1 möglicherweise bereits ergriffen hat. Der Präsident der Schätzungskommission ist in solchen Fällen gehalten, die entsprechenden Gesuche um Sicherstellung beförderlich zu behandeln.
Art. 45 Abs. 3
Aufgrund des neuen Artikels 44a erübrigt sich die Regelung von Artikel 45 Absatz 3, weshalb diese aufzuheben ist.
Art. 60bis
Der Bundesrat wird nach Artikel 60bisbeauftragt, der Bundesversammlung zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 15bbisund Artikel 16j Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieser Artikel zu erstatten. Im Bericht hat er Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Damit wird sichergestellt, dass die Massnahmen geprüft werden und gegebenenfalls angepasst werden können.
Art. 65
Mit der Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass fortgeschrittene Leitungsprojekte nicht rückwirkend den neuen Bestimmungen zur Wahl der Übertragungstechnologie unterworfen werden.
4.2 Stromversorgungsgesetz
Art. 9c Abs. 2
Gemäss der bisherigen Bestimmung von Artikel 9c Absatz 2 StromVG sind die Kantone zwar angemessen in die Netzplanung einzubeziehen, aber aktuell erfolgt die Involvierung der Kantone in die räumliche Koordination des Übertragungsnetzes hauptsächlich nur im Rahmen der Verfahren für den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL). Bei den tieferen Netzebenen können sich die Kantone erst nach abgeschlossener Planung im Rahmen der jeweiligen Plangenehmigungsverfahren zu den konkreten Leitungsbauvorhaben äussern. Für eine langfristige Netzplanung scheint diese Form der Koordination nicht ausreichend zu sein, da die Leitungen jeweils einzelfallweise betrachtet werden und entsprechend die räumliche Gesamtsicht fehlt. Dadurch wird mögliches Optimierungspotential für das Stromnetz nicht rechtzeitig erkannt und genutzt.
Um den Raum optimal zu nutzen, die Landschaft zu entlasten und kritische Infrastrukturen volkswirtschaftlich effizient zu planen, soll die Entwicklung der unterschiedlichen Netze, insbesondere das Übertragungs- und Hochspannungsnetz, zukünftig frühzeitig koordiniert werden. So können allfällige Bündelungspotenziale rechtzeitig erkannt und genutzt werden. Damit können auch Kosten gespart werden, indem Synergien bei der Raum-, Umwelt- und Netzplanung genutzt werden. In diese frühzeitige