Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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lichem Aufwand bei den betroffenen Stellen führen. Aus diesen Gründen soll künftig in Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen auf das Bereinigungsverfahren verzichtet werden. Der Verzicht auf das Bereinigungsverfahren ermöglicht es, dass die Leitbehörde Differenzen mit Fachämtern selbständig entscheiden und auflösen kann (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG: «… vor ihrem Entscheid…»).
Trotz des Verzichts auf das Bereinigungsverfahren bleibt eine sachliche und qualifizierte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Fachbehörden sichergestellt. Denn die Leitbehörde ist auch ohne die Bestimmung von Artikel 62b RVOG von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die für den Entscheid notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822) und zu diesem Zweck auch die entsprechenden Fachämter zu konsultieren (Art. 62a Abs. 1 RVOG). Die Leitbehörde ist zudem verpflichtet, alle anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, namentlich auch umweltrechtliche Bestimmungen, richtig anzuwenden. Sie holt aus diesem Grund dazu Stellungnahmen der Fachbehörden ein, setzt sich mit deren Stellungnahmen auseinander und macht mit den betroffenen Fachbehörden weitere Abklärungen, soweit dies erforderlich ist. Sie führt allfällige Differenzen in ihrem Entscheid auf und legt in ihren Erwägungen die Gründe für ihren Entscheid transparent dar. Zudem ist aufgrund der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheide der Leitbehörde sichergestellt, dass berechtigte Anträge die ihnen gebührende Berücksichtigung finden, indem das Gericht fehlerhafte Entscheide korrigieren kann. Die betroffenen Fachbehörden haben zudem weiterhin gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
Art. 16j
Um verfahrensverzögernde Rückweisungsentscheide zu vermeiden, sieht der neue Artikel 16j vor, dass die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst entscheiden sollen.
Auch für die Rechtsmittelverfahren soll für die Gerichte als verfahrensbeschleunigende Massnahme eine Entscheidungsfrist von 180 Tagen eingeführt werden. Diese Regelung soll bezwecken, dass die Beschwerdeverfahren betreffend die Leitungen des Übertragungsnetzes (50 Hz) als auch die Leitungen tieferer Spannung, welche Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, von den Gerichten prioritär behandelt werden. Bei der vorgesehenen Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Deren Nichteinhaltung hat keine Sanktion zur Folge. Damit bleibt die richterliche Unabhängigkeit gewahrt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen. Da die Frist dem Instruktionsverfahren keine zeitliche Limite setzt, ist weiterhin sichergestellt, dass das Gericht im Einzelfall die erforderlichen Abklärungen und Schriftenwechsel durchführen kann und die Qualität des Verfahrens somit nicht beeinträchtigt wird.
Die Bestimmung gilt sowohl für das Bundesverwaltungsgericht als auch für das Bundesgericht, wobei der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht bereits heute auf Rechts-