Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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fentliches Interesse, zumal eine Sanierung auf dem bestehenden Trassee in der Regel mit geringeren Kosten verbunden ist als eine Verlegung. Häufig sind auch nicht unwesentliche Teile der bestehenden Leitung, wie beispielsweise einzelne Masten, Mastfundamente, Stollen oder Rohrblöcke weiterhin intakt und nutzbar. Dementsprechend ist eine Weiterverwendung respektive Wiederverwertung dieser Installationen auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll.
Absatz 1 legt fest, dass die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung gewährleistet werden muss. Heute sind die Anforderungen an den Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung mittels Grenzwerten in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)15 und der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)16 geregelt. Hinzu kommen zu beachtende Bestimmungen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit aus der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV)17. Mit Absatz 1 wird somit sichergestellt, dass im Rahmen der Sanierung diese Optimierungspflichten betreffend Gesundheit und elektrische Sicherheit umgesetzt werden. Die bestehende Situation wird verbessert, indem damit die für die betroffene Bevölkerung sensibelsten Eingriffe beseitigt werden. Der Ersatz einer bestehenden Leitung kann nur dann am bestehenden Standort genehmigt werden, wenn zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm und zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit nur teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen notwendig sind. Teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen können beispielsweise die Versetzung einzelner Masten, die Verkabelung einzelner Teilstücke, die Erhöhung einzelner Masten, die Heraufsetzung der Ausleger oder weniger invasive Massnahmen sein. Die Festlegung der Einzelheiten wird nach Absatz 2 an den Bundesrat delegiert.
Mit dem neuen Artikel 15bbiswird somit ähnlich dem Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)18 eine Regelung eingeführt, welche das Recht für den Verbleib am bestehenden Standort für bestehende Leitungen begründet.
Die Prüfung der Voraussetzungen soll dabei nach dem heute bereits in der Praxis gut etablierten Sachplanverzichtsverfahren nach Artikel 1b VPeA erfolgen.
Mit dem neuen Grundsatz, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher unter den genannten Voraussetzungen auf dem bestehenden Trassee mit der bestehenden Übertragungstechnologie erfolgen kann, ist künftig in den gegebenen Fällen kein Sachplanverfahren mehr durchzuführen. Dadurch werden die Verfahren für solche Vorhaben massgeblich beschleunigt.
Art. 15d Abs. 2 und 5
Im bisherigen Absatz 2 wird neu nur noch die Abkürzung NHG erwähnt. Die Anpassung ist bloss redaktionell bedingt.
15SR 814.41
16 SR 814.710
17 SR 734.31
18 SR 700