Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten

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Mitgliedstaaten fördert. Die Massnahmen dieser Vorlage sind mit dem EU-Recht kompatibel.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Diese Vorlage hat die Vereinfachung und damit die Beschleunigung der Planungs-, Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren für Stromnetze zum Ziel.

Die besagten Verfahren haben regelmässig eine Interessenabwägung zum Gegenstand. Gegenüber stehen sich auf der einen Seite das Interesse an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung und auf der anderen Seite Schutz- und Raumplanungsinteressen. Gemäss geltendem Recht sind diese Interessen gleichrangig. Dies führt in der Praxis dazu, dass aufwändige Interessenabwägungen durchgeführt werden müssen, wodurch auch wichtige Vorhaben zum Netzausbau Verzögerungen erfahren. Mit der vorliegenden Revision wird neuen Anlagen des Übertragungsnetzes ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen eingeräumt, um die Verfahren zu beschleunigen.

Dem grossen Sanierungsbedarf im Übertragungsnetz wird mit dem neuen Grundsatz, dass bestehende Leitungen des Übertragungsnetzes unter gewissen Voraussetzungen auf dem bisherigen Trassee genehmigt werden können, ohne dass vorgängig ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, Rechnung getragen. Damit können Verfahrens- und Investitionskosten vermieden und die Verfahren beschleunigt werden.

Zur Beschleunigung der Verfahren ist weiter vorgesehen, dass für Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz bundesintern kein formelles Differenzbereinigungsverfahren nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) mehr durchzuführen ist. Damit kann der Aufwand bei den betroffenen Bundesbehörden verringert und das Verfahren vereinfacht werden.

Das Plangenehmigungsverfahren und der Rechtsmittelweg werden mit der Einführung von Behandlungsfristen bei den Kantonen und bei Rechtsmittelverfahren gestrafft.

Bislang kann eine Leitung des Übertragungsnetzes als Freileitung oder als Erdkabel ausgeführt werden. Dabei ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln, welche Übertragungstechnologie im Einzelfall eingesetzt werden soll. Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen (Art. 15i Abs. 4 EleG). Neu soll für Leitungen des Übertragungsnetzes ein Freileitungsgrundsatz gelten. Im Gesetz werden die Fälle definiert, wann eine Verkabelung geprüft und allenfalls in Erwägung gezogen wird. Damit kann Planungssicherheit erreicht, die Wahrscheinlichkeit für Differenzen unter den beteiligten Behörden reduziert und die Wahrscheinlichkeit einer gleichlautenden Beurtei-

10 SR 172.010