Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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lung durch die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erhöht werden. Dies beschleunigt den Planungsprozess und die Dauer von Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren.
Weiter ist vorgesehen, dass die vorzeitige Besitzeinweisung mit Erteilung der Plangenehmigung von Gesetzes wegen erlaubt wird. In Fällen, in welchen über die Plangenehmigung und die enteignungsrechtlichen Einsprachen rechtskräftig entschieden wurde, wird dem betroffenen Netzbetreiber neu das Recht gewährt, bereits vor Abschluss des Schätzungsverfahrens mit der baulichen Umsetzung zu starten. Damit können Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden.
Schliesslich soll die Koordination der Netzplanung verbessert werden, indem raumplanerische Aspekte in der Planungsphase bereits frühzeitig berücksichtigt und mit den Kantonen abgestimmt werden. So können allfällige Bündelungspotenziale rechtzeitig erkannt und genutzt werden. Damit können auch Kosten gespart werden, indem Synergien bei der Raum-, Umwelt- und Netzplanung genutzt werden. Neben Kosteneinsparungen und Qualitätsgewinnen sind dadurch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich, da wichtige Planungsgrundlagen und die kantonalen Richtplanungen bereits im Stadium der Netzplanung berücksichtigt werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit den im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung beim Stromnetzausbau kann der Aufwand sowohl der Bundesbehörden als auch der vom jeweiligen Leitungsbauvorhaben betroffenen kantonalen Behörden reduziert werden.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Neuerungen obliegt grösstenteils dem Bund.
Mit den vorgeschlagenen Neuerungen auf Gesetzesebene ist auch eine Anpassung der Verordnung vom 2. Februar 200011 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) verbunden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Elektrizitätsgesetz
Art. 15b Abs. 1 und 1bis
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass eine Leitung des Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt (kV) oder höher als Freileitung zu realisieren ist.
11 SR 734.25