Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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Eine Prüfung der Verkabelung ist durchzuführen, wenn diese kostengünstiger ist (Absatz 1bisEinleitungssatz). Dies ist dann der Fall, wenn die Ausführung als Freileitung voraussichtlich höhere Lebensdauerkosten (Life Cycle Cost [LCC]) verursachen würde.
Eine Prüfung der Ausführung einer Leitung als Erdkabel ist nach Absatz 1bisBuchstabe a zudem durchzuführen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich erscheint. Aus technischen Gründen geboten ist eine Verkabelung dann, wenn die alternative Ausführung als Freileitung in funktioneller Hinsicht weniger gut geeignet ist. Eine Freileitung könnte beispielsweise aufgrund der natürlichen Gegebenheiten erhöhten Gefahren ausgesetzt sein, die mit einer Verkabelungsvariante vermieden werden könnten.
Die Kriterien von Absatz 1bisEinleitungssatz und Buchstabe a («kostengünstiger» und aus «technischen Gründen erforderlich») können beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn Bündelungspotenzial besteht bzw. bestehende Infrastrukturen genutzt werden können (beispielsweise Strassen- oder Eisenbahntunnel). Die nationale Netzgesellschaft hat im Einzelfall die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Vorteile der Ausführung der Leitung als Erdkabel darzulegen und zu begründen.
In Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV)12 ist nach Absatz 1bisBuchstabe b eine Verkabelung ebenfalls zu prüfen. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung ist davon auszugehen, dass eine Querung der betroffenen Moore und Moorlandschaften mehrheitlich nur in einer darunterliegenden Erdschicht mittels Verkabelung zulässig ist. Bei einer solchen Querung muss zudem sichergestellt sein, dass die betroffenen Moore und Moorlandschaften nicht beeinträchtigt werden. Genau genommen würde es sich um eine Umfahrung in der vertikalen Dimension und nicht um eine eigentliche Durchquerung handeln. Infolgedessen sind die entsprechenden Moore und Moorlandschaften zu umfahren oder unterirdisch so zu unterqueren, dass die moorhydrologischen Verhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt neben den Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher auch für alle übrigen Spannungsebenen.
Wenn dies zur Einhaltung der Schutzziele der Objekte von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196613 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die den Schutz von Landschaften und Naturdenkmäler zum Gegenstand haben, erforderlich ist, ist die Ausführung einer Leitung des Übertragungsnetzes als Erdkabel nach Absatz 1bisBuchstabe c ebenfalls zu prüfen. Die Bestimmung erfasst das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das in der Verordnung vom 29. März 201714 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler und in angehängten Objektbeschreibungen genauer definiert ist. Im Einzelfall sind alle Schutzziele der BLN-Objekte, auch Schutzziele im Bereich Naturschutz, zu berücksichtigen. BLN-Objekte sind Gebiete hoher Schutzwürdigkeit. Diese Gebiete sind grösstmöglich zu schonen. Darum soll in den Fällen, in welchen eine Beeinträchtigung der Schutzziele eines BLN-Objekts zum
12 SR 101
13 SR 451
14 SR 451.11