Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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Art. 44
Der Regelungsgehalt von Artikel 44 wird vollständig in die neue Fassung von Artikel 43 aufgenommen. Artikel 44 kann aus diesem Grund aufgehoben werden.
Art. 44a
Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). Allerdings darf von den enteigneten Rechten erst Gebrauch gemacht werden, wenn das Schätzungsverfahren abgeschlossen und die Entschädigung bezahlt ist oder vom Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wurde (Art. 76 EntG).
Gemäss dem geltenden Artikel 45 Absatz 3 EleG kann der Präsident der Schätzungskommission gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen und dem Enteigner damit die vorzeitige Besitzergreifung erlauben. Dem betroffenen Netzbetreiber wird dadurch das Recht gewährt, bereits vor Abschluss des Schätzungsverfahrens die betroffenen Grundstücke zu betreten und mit der baulichen Umsetzung zu starten. Bereits nach der geltenden Regelung von Artikel 45 Absatz 3 wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden.
Nach der neuen Bestimmung von Artikel 44a Absatz 1 soll dem Enteigner das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung von Gesetzes wegen zustehen, wenn in Anwendung von Artikel 43 entweder im Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 16 bzw. in einem anderen koordinierten Entscheidverfahren nach Artikel 28 EntG oder im selbständigen Enteignungsverfahren nach Artikel 36 EntG rechtskräftig Rechte enteignet wurden. Mit dieser Massnahme könnte in Fällen, in welchen Enteignete auch nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Widerstand leisten, eine weitere Verzögerung in der baulichen Realisierung vermieden werden. Diese Massnahme drängt sich auf, nachdem in der Vergangenheit Betroffene versucht hatten, den Bau von letztinstanzlich rechtskräftig genehmigten Projekten dadurch zu verzögern, dass sie der nationalen Netzgesellschaft den Zugang zu den betroffenen Parzellen verweigerten.
Zum Schutz der Enteigneten vor finanziellem Schaden wird dem Enteigner nach dem neuen Artikel 44a Absatz 2 einerseits eine Pflicht auferlegt. Der Enteigner hat sicherzustellen, dass die Prüfung der Entschädigungsforderung durch die Schätzungskommission möglich bleibt oder durch Mittel wie Fotografien oder Skizzen gesichert ist (vgl. Art. 76 Absatz 4 EntG). Eine Verletzung dieser Pflicht wird die entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen, womit die von der vorzeitigen Besitzergreifung betroffenen Enteigneten in jedem Fall finanziell schadlos gehalten werden. Andererseits soll es für den Enteigneten nach Absatz 3 möglich sein, in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 Absatz 5 EntG beim Präsidenten der Schätzungskommis-