Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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Koordination sollen nebst den betroffenen Netzbetreibern auch die betroffenen Kantone einbezogen werden. Neben Kosteneinsparungen und Qualitätsgewinnen sind dadurch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich, da wichtige Planungsgrundlagen und die kantonalen Richtplanungen bereits im Stadium der Netzplanung berücksichtigt werden.
Aus diesen Gründen wird in Absatz 2 neu ergänzt, dass die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen seitens der Netzbetreiber frühzeitig und umfassend in die Planung einzubeziehen sind. Neben der technischen Planung ist in dieser Phase bereits auch eine raumplanerische Optimierung der Netze anzustreben. Durch den frühzeitigen und umfassenden Einbezug insbesondere der Kantone soll sichergestellt werden, dass deren planerische Anliegen und Kenntnisse bereits in der Phase der technischen Planung durch den Netzbetreiber erkannt und berücksichtigt werden können. Folglich sollen raumplanerische Optimierungen wie u.a. Bündelungen von Leitungen, Aufhebungen von nicht mehr benötigten Verbindungen oder eine bessere Koordination der räumlichen Verteilung von Standorten für Unterwerke und soweit zweckmässig auch Transformatorenstationen künftig bei der Netzplanung mitberücksichtigt werden. Da Leitungen des Übertragungs- und Hochspannungsnetzes bedeutendere Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben als die Leitungen der unteren Netzebenen sowie häufig kantonsübergreifend verlaufen, erscheint es zweckmässig, gewisse Optimierungs- bzw. Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und Hochspannungsnetz überkantonal anzugehen. Dabei sollen sich die Netzbetreiber mit den Kantonen auch überkantonal abstimmen können, beispielsweise indem sie interkantonale Gremien für die Netzkoordination einsetzen, welche die sich stellenden raumplanerischen Fragestellungen aus einer räumlich zweckmässigeren Perspektive angehen. Der frühzeitige und umfassende Beizug verpflichtet die Netzbetreiber, die betroffenen Kantone sowie weitere Betroffene frühzeitig zur Mitwirkung im Planungsprozess einzuladen und eine effektive Mitwirkung zu gewährleisten. Die betroffenen Kantone oder weitere Betroffene sind ihrerseits hingegen nicht verpflichtet, in der Planung mitzuwirken.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung führen teilweise zu einer Reduktion des Aufwandes bei den Bewilligungsbehörden des Bundes. Aufgrund des erwarteten Sanierungsbedarfs des Übertragungsnetzes sowie des beschleunigten Ausbaus von Stromproduktionsanlagen wird aber gleichzeitig eine Steigerung des Volumens an Bewilligungsverfahren erwartet, was eine weitere Erhöhung der personellen Ressourcen bei den betroffenen Behörden erfordert. Dies kompensiert den eingangs erwähnten Einsparungseffekt.
Im Ergebnis sind für die Bearbeitung der Verfahren (Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren) behördenseitig weniger Aufwände pro Einzelverfahren zu erwarten. Aufgrund der gebührenbasierten Finanzierung wirkt sich dies auf die Erfolgsrechnung der betroffenen Ämter neutral aus. Entsprechende Minderaufwände in den Sachplan-