Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten

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Der wesentliche Vorteil einer Verkabelung liegt vor allem darin, dass das Landschaftsbild meist besser geschont wird. Insbesondere aus diesem Grund werden Verkabelungen von der betroffenen Bevölkerung in der Regel besser akzeptiert.

Allerdings besitzen Kabelleitungen andere elektrotechnische Eigenschaften als Freileitungen. Erstere verursachen insbesondere mehr Blindleistung als Freileitungen. Die Blindleistung belegt die Leitungskapazität respektive schränkt diese ein und muss mit einem Energieaufwand kompensiert werden. Dies reduziert im Ergebnis sowohl die nutzbare Netzkapazität als auch die Effizienz der Stromübertragung. Übergänge von einer Freileitung zu einer Kabelleitung und umgekehrt stellen zudem physikalische Ungleichheiten dar und führen zu erhöhter Störanfälligkeit des Übertragungsnetzes. Überdies machen sich mit vermehrter Ausdehnung einer Verkabelung unerwünschte Resonanzen bemerkbar. Resonanzen können dazu führen, dass es zu hohen Oberschwingungsströmen und der Gefahr einer Überlastung kommt. Ferner sind Kabelleitungen wesentlich kritischer für die sogenannte Schwarzstartfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Teile des Stromnetzes aus dem abgeschalteten Zustand autonom wieder hochzufahren. Mit zunehmender Länge der Kabelleitungen steigen die diesbezüglichen Risiken. Weiter sprechen die in der Regel hohen Mehrkosten sowie die Auswirkungen auf den Boden gegen eine Kabelleitung im Übertragungsnetz. Hiervon klar zu unterscheiden ist die Situation im Verteilnetz: Aufgrund der tieferen Nennspannung im Verteilnetz sind die mit einer Verkabelung verbundenen physikalisch-technischen Nachteile deutlich weniger ausgeprägt als im Übertragungsnetz. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund wesentlich tieferer Mehrkosten, sind Verkabelungen im Verteilnetz insbesondere auf den tieferen Spannungsebenen weit verbreitet einsetzbar.

Aufgrund der dargestellten physikalisch-technischen Gegebenheiten ist ein zurückhaltender Einsatz der Verkabelungstechnologie im Übertragungsnetz notwendig. Für das Verteilnetz gilt für die Festlegung der anzuwendenden Leitungstechnologie weiterhin die Regelung basierend auf dem Mehrkostenfaktor (vgl. Art. 15c EleG). Mit der Etablierung des Grundsatzes in Absatz 1 wird der oben beschriebenen Realität Rechnung getragen und sichergestellt, dass Kabelleitungen im Übertragungsnetz nur noch gezielt in Betracht gezogen werden. Das Gesetz macht dadurch auf übergeordneter Ebene Vorgaben an die Entscheidbehörden, was aufgrund der netzstrategischen Dimension der Fragestellung stufengerecht ist. In Absatz 1biswerden die Fälle, in welchen eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher (oder Abschnitte davon) auch als Erdkabel ausgeführt werden können, explizit und abschliessend genannt. Diese klaren Vorgaben entlasten die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren von entsprechenden Erwägungen respektive der Pflicht, die oben dargestellten allgemeingültigen Umstände in jedem Einzelfall erneut abzuwägen. Damit wird eine wesentliche Beschleunigung der Verfahren erreicht, da der Technologieentscheid nur noch in den Anwendungsfällen von Absatz 1biszur Diskussion steht. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine der fünf Voraussetzungen von Absatz 1biserfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Leitung als Freileitung auszuführen. Ansonsten ist in einem zweiten Schritt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln, welche Übertragungstechnologie eingesetzt werden soll. Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte sowie die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen (Art. 15i Abs. 4 EleG).