Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
fragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränkt ist (Art. 83 Bst. w des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200523).
Art. 17 Abs. 1 Bst. d
Der neue Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d sieht vor, dass für Transformatorenstationen des Niederspannungsverteilnetzes (Netzebene 6) ebenfalls das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren angewendet werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass die Genehmigung der Niederspannungsverteilnetze unproblematisch ist. Dasselbe kann bezüglich der Transformatorenstationen auf Netzebene 6 gesagt werden, welche zu grossen Teilen Fertigbaustationen sind, die im Rahmen einer Vorprüfung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (eine Art Typenprüfung) schon heute geprüft sind, wenn sie im Plangenehmigungsverfahren eingegeben werden. Diese Ausgangslage rechtfertigt es auch, dass diese Anlagen dem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden können.
Art. 43
Der heutige Artikel 43 Absatz 1 sieht vor, dass jeder Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, von Gesetzes wegen das Enteignungsrecht zusteht. In der Praxis kam es zu Fällen, in denen Privatpersonen für den Bau von Erschliessungsleitungen Enteignungsanträge gestellt hatten. Es muss daher klargestellt werden, dass das Enteignungsrecht nur jenen Unternehmen von Gesetzes wegen zusteht, die elektrische Anlagen im öffentlichen Interesse bauen. Dies sind mithin die Netzbetreiber nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG und die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG. Den Betreibern von Anlagen für die elektrische Versorgung von Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieben wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195724 (EBG) und Artikel 2 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 195025 (TrG) das Enteignungsrecht erteilt. Seit der Revision des Enteignungsrechts per 1. Januar 2021 ist in gewissen Fällen ein selbständiges Enteignungsverfahren ohne Plangenehmigungsverfahren vorgesehen (vgl. Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193026 über die Enteignung [EntG]). Aus diesem Grund soll die Inanspruchnahme des Enteignungsrechts von der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens abgekoppelt werden, denn die Netzbetreiber müssen das Enteignungsrecht auch im Rahmen des selbständigen Enteignungsverfahrens ausüben können.
Im Weitern wurden in den Erdseilen von Hochspannungsleitungen in den letzten Jahren vermehrt Lichtwellenleiter (LWL) verbaut. Ein kleiner Teil der Kapazität dieser LWL wird für die Übertagung von Betriebsdaten benötigt. Der gesamte restliche Teil der Kapazität der LWL kann zur Übertragung von Daten Dritter, das heisst zu Fernmeldezwecken, verwendet werden.
23 SR 173.110
24 SR 742.101
25 SR 744.21
26 SR 711