Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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Gemäss der heutigen Fassung von Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 44 steht den Netzbetreibern das Enteignungsrecht für den Erwerb der Durchleitungsrechte für Strom von Gesetzes wegen zu. Hinsichtlich der Durchleitung von Daten Dritter richtet sich der Rechtserwerb allerdings nach Artikel 36 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199727 (FMG), wonach das Enteignungsrecht für Fernmeldeanlagen im öffentlichen Interesse vom UVEK zuerst noch erteilt werden muss. Dieser Rechtserwerb führt in der Praxis des Öfteren zu Verzögerungen, auch beim enteignungsrechtlichen Erwerb von Rechten für die Stromleitungen.
Die Nutzung bereits bestehender LWL zu Fernmeldezwecken bzw. die Bündelung solcher Fernmeldeleitungen mit den Stromleitungen ist aus ökologischer, raumplanerischer und umweltrechtlicher Sicht zielführend (Gebot zur Bündelung von Infrastrukturanlagen). Zudem ist das öffentliche Interesse an Fernmeldeleitungen in solchen Fällen stets gegeben, weshalb das UVEK das Enteignungsrecht nach FMG auf entsprechendes Gesuch hin jeweils erteilt. Die Durchführung eines separaten Verfahrens beim UVEK für die Übertragung des Enteignungsrechts nach FMG erscheint unnötig, zumal unter den gegebenen Umständen ein solches Enteignungsrecht gemeinsam mit dem Enteignungsrecht für die Durchleitung von Strom unabhängig vom konkreten Einzelfall erteilt werden kann. Zur Vereinfachung der Prozesse soll den im Absatz 1 genannten Betreibern von Anlagen zur Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie auch das Enteignungsrecht hinsichtlich der Übertragung von Daten Dritter über ihre Anlagen (über bestehende LWL oder auch über separat geführte Fernmeldeleitungen) von Gesetzes wegen erteilt werden. Dadurch können unnötige Verfahren beim UVEK, die lediglich der Übertragung des Enteignungsrechts vom Bund auf den Betreiber der Anlage – jedoch nicht der Enteignung der Rechte selber – dienen würden, vermieden werden. Die von einer Enteignung betroffenen Personen können ihre Rechte sodann im Rahmen der jeweiligen Enteignungs- und Schätzungsverfahren geltend machen. Bei dieser Regelung wird somit nur das Recht zur Enteignung vom Bund auf den jeweiligen Anlagebetreiber übertragen und keine direkte Enteignung der Datendurchleitungsrechte von Gesetzes wegen vorgenommen, wie es seinerzeit im Rahmen der Strategie Stromnetze diskutiert wurde.
Mit der Änderung von Artikel 43 Absatz 2 soll es dem UVEK neu möglich sein, nicht nur den Bezügern von elektrischer Energie, sondern auch Betreibern von Anlagen zur Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie, die nicht unter den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, das Enteignungsrecht zu erteilen. Das Bedürfnis für diese Regelung ergibt sich aus der Tatsache, dass die aktuelle Regelung von Absatz 1 aufgehoben werden soll. Der heute geltende Absatz 1 regelt, dass jeder Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zusteht. Dadurch steht jenen Betreibern von elektrischen Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich des neuen Absatzes 1 fallen, kein Enteignungsrecht von Gesetzes wegen mehr zu. Soweit der Bau, die Änderung oder der Betrieb einer elektrischen Anlage zur Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie im öffentlichen Interesse nach Artikel 1 Absatz 1 EntG liegt, soll das UVEK dem Betreiber einer solchen Anlage auf begründetes Gesuch hin das Enteignungsrecht nach Absatz 1 erteilen können (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 EntG).
27 SR 784.10