Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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Art. 16d Abs. 1 erster Satz
Mit Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Juni 199921 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz) hat das Parlament die Frist, welche den Kantonen zur Einreichung ihrer Stellungnahmen einzuräumen ist, auf drei Monate festgesetzt. Diesbezüglich hatte der Bundesrat in der Botschaft zum Koordinationsgesetz lediglich erwähnt, dass sich diese Frist an neuere Erlasse anlehne. Zwingende Gründe für die eingeräumte Frist von drei Monaten hatte er keine genannt. Erfahrungsgemäss benötigen die zuständigen Fachstellen der Kantone nicht drei Monate für ihre Beurteilung der Gesuchsunterlagen, sondern erledigen diese Arbeiten innert wesentlich kürzerer Zeit. Obschon die Administration der Gesuchsunterlagen sowie die Konsolidierung der verschiedenen Fachstellungnahmen ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, erscheint die bisher geltende Frist von drei Monaten als zu lang. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche die rasche Bearbeitung der Plangenehmigungsverfahren ermöglichen soll. Die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist hat keine Sanktion zur Folge. Beibehalten wird die bisherige Regelung, wonach die Frist in begründeten Ausnahmefällen angemessen verlängert werden kann. Damit bleibt der Spielraum erhalten, für sehr umfangreiche oder inhaltlich besonders anspruchsvolle Gesuchsunterlagen eine längere Frist einzuräumen.
Art. 16g Abs. 1
Absatz 1 regelt, dass im Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 EleG (vgl. Art. 16 EleG) kein Bereinigungsverfahren nach Artikel 62b RVOG durchzuführen ist.
Die Regelung des Bereinigungsverfahrens hatte das Parlament im Rahmen des Koordinationsgesetzes in das RVOG aufgenommen. Mit der Vorlage wurde für die Bewilligung von Bauten und Anlagen unter anderem das konzentrierte Entscheidverfahren eingeführt und dadurch die Kompetenz zur Erteilung allfällig zusätzlich erforderlicher Ausnahmebewilligungen (z. B. Rodungsbewilligungen, gewässerschutzrechtliche Bewilligungen) einer einzigen Leitbehörde zugeordnet. Die Regelung des Bereinigungsverfahrens diente damals als Massnahme, den im Zusammenhang mit der Verfahrenskonzentration einhergehenden Kompetenzverlusten der Fachbehörden und der Befürchtung einer systematischen Schwächung umweltrechtlicher Interessen Rechnung zu tragen. Das Bereinigungsverfahren sollte nach der ursprünglichen Intention einerseits Druck auf die Leitbehörde ausüben, offene Fragen möglichst früh im Verfahren zu bereinigen. Andererseits sollte damit Gewähr geboten werden, dass beispielsweise den Umweltanliegen in gebührendem Mass Rechnung getragen wird.
Das durch das Gesetz zwingend vorgeschriebene Bereinigungsverfahren kann in der Praxis dazu führen, dass das Verfahren aufgrund von bestehenden bundesinternen Differenzen während längerer Zeit nicht zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Ergebnis kann die bestehende Regelung zu Verfahrensverzögerungen und zusätz-
21 AS 1999 3071