Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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Absatz 5 legt neu fest, dass das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht.
Bereits heute kommt Anlagen des Übertragungsnetzes von Gesetzes wegen nationalem Interesse zu (vgl. Art. 15d Abs. 2 EleG). Diesen Anlagen kommt somit grundsätzlich ein gleichwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG zu. Dies hat zur Folge, dass die Realisierung konkreter Anlagen des Übertragungsnetzes nur zulässig ist, wenn deren Höherwertigkeit im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüber anderen nationalen Interessen dargelegt werden kann.
Mit der neuen Regelung soll dem Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes zusätzliches Gewicht verliehen werden. Dies ermöglicht es, im Rahmen der Interessenabwägung, die in jedem Einzelfall nach wie vor durchzuführen ist, der besonderen Bedeutung dieser Infrastrukturen besser Rechnung zu tragen und deren Realisierung selbst bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zu vereinfachen. Damit können die Verfahren beschleunigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall das Interesse an der Realisierung der Anlage des Übertragungsnetzes überwiegt.
Der grundsätzliche Vorrang soll sich auf neue Anlagen des Übertragungsnetzes beschränken. Beim Übertragungsnetz wird die zugrundeliegende Netzplanung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) behördlich geprüft (vgl. Art. 22 Abs. 2bisStromVG). In diesem Rahmen prüft die ElCom insbesondere, dass nur Vorhaben geplant werden, welche aus wirtschaftlicher und technischer Sicht wirksam und angemessen sind (vgl. Art. 9d Abs. 2 Bst. a StromVG). Zudem kommt der grundsätzliche Vorrang nur bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zum Tragen. Denn im Rahmen der Bewilligungsverfahren (Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren) hat die Leitbehörde sicherzustellen, dass Eingriffe in andere Interessen (insbesondere in nationale Interessen) soweit als möglich vermieden werden.
Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass Schutzinteressen sowie Nutzungsinteressen von anderen Sektoralpolitiken die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen können.
Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198619 sind besonders sensible Gebiete, in denen sich viele Zug- und Wasservögel aufhalten. Diese in Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 199120 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) aufgeführten Objekte sind zu schonen. Es soll vermieden werden, dass die Vögel mit den Leitungen des Übertragungsnetzes kollidieren. Darum gilt der hier vorgeschlagene grundsätzliche Vorrang in diesen Gebieten nicht. Weiter gilt der grundsätzliche Vorrang nicht in Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 BV und in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG.
19 SR 922.0
20 SR 922.32