Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten
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verfahren sind aufgrund der fehlenden Gebührenerhebung bei den betroffenen Behörden in finanzieller Hinsicht erfolgswirksam.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Vorlage betrifft hauptsächlich die Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich der Stromnetze auf Bundesebene. Allerdings wird mit den im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen auch der Aufwand der vom jeweiligen Leitungsbauvorhaben betroffenen kantonalen Behörde reduziert.
Die Kantone müssen aufgrund der einzuführenden Ordnungsfrist Stellungnahmen innert kürzerer Zeit als bis anhin einreichen. Es ist davon auszugehen, dass dies ohne Erhöhung von personellen und finanziellen Ressourcen möglich ist.
Die Vorlage hat keine neuen Auswirkungen auf die urbanen Zentren, Agglomerationen, Berggebiete und Gemeinden zur Folge.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen können bei den Netzbetreibern – insbesondere bei der nationalen Netzgesellschaft – die personellen Aufwände in der Verfahrensführung und die Verfahrensgebühren reduziert werden. Aufgrund der Umsetzung von Artikel 15b Absatz 1 E-EleG (Freileitungsgrundsatz) ist ein weiterer kostensenkender Effekt zu erwarten: Kostenintensive Verkabelungen werden im Übertragungsnetz künftig in definierten Fällen geprüft und bei positivem Ergebnis umgesetzt. Dadurch reduzieren sich die über das Netznutzungsentgelt an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher gewälzten Kosten.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt
Der Um- und Ausbau der Stromnetze ist für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit erforderlich. Im Rahmen der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren wird durch die Behörden sichergestellt, dass schutzwürdige öffentliche Interessen weiterhin geschont werden.
Der grundsätzliche Vorrang des Interesses am Netzausbau gilt nur für neue Anlagen des Übertragungsnetzes und kommt nur bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zum Tragen. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass die Schutz- und Raumplanungsinteressen die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen.
Eine bestehende Leitung kann auch künftig nur dann am bestehenden Standort ohne die Durchführung eines Sachplanverfahrens genehmigt werden, wenn die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm eingehalten und die elektrische Sicherheit gewährleistet ist. Folglich sind die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Sicherheit zu gewährleisten.