Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten

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Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten30 (Aarhus-Konvention) (Art. 6 i.V.m. Anhang I Ziff. 17 Aarhus-Konvention) unterstellt Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km vergleichbaren Voraussetzungen wie einem UVP-pflichtigen Vorhaben nach Schweizer Recht (Anhang Ziff. 22.2 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 198831[UVPV]). Da mit dieser Vorlage an der UVP-Pflicht nichts geändert wird, wird die Aarhus-Konvention diesbezüglich eingehalten. Artikel 7 der Aarhus-Konvention, der eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen vorsieht, ist weniger konkret gefasst als Artikel 6 und lässt den Vertragsparteien bei der Umsetzung einen grösseren Spielraum offen. Der in dieser Vorlage vorgeschlagene Verzicht auf das Sachplanverfahren nach Artikel 15bbisE-EleG ist sachlich begrenzt und steht nicht im Konflikt mit Artikel 7 der Aarhus-Konvention. Zudem ist diese Vorlage auch bezüglich des Zugangs zu Gerichten mit der Aarhus-Konvention vereinbar (vgl. Art. 9 Aarhus-Konvention), indem dieser Zugang sowie das Beschwerderecht der Umweltorganisationen gewährleistet werden.

6.3 Erlassform

Der vorgelegte Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Änderungen des EleG und des StromVG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Sie untersteht somit nicht der Ausgabenbremse.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die im vorgelegten Entwurf enthaltenen Vorgaben wirken sich nur minim auf die kantonale Organisation aus. Bereits das geltende Recht sieht für die betroffenen Kantone eine Frist zur Stellungnahme vor (Art. 16d Abs. 1 EleG). Folglich kann das Subsidiaritätsprinzip mit der Umsetzung der im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen eingehalten werden.

30 SR 0.814.07

31 SR 814.011