Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 24 Seiten

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Beispiel auch durch eine Umfahrung nicht verhindert werden kann, die Ausführung einer Leitung als Erdkabel geprüft werden. Die Prüfung der Verkabelung beschränkt sich neu aber nur auf den im BLN befindlichen Leitungsabschnitt, soweit nicht ein Fall nach dem Einleitungssatz («kostengünstiger») oder Buchstabe a («aus technischen Gründen erforderlich») vorliegt. Die erforderlichen Übergangsbauwerke sind an geeigneten Standorten ausserhalb des BLN-Perimeters zu platzieren.

Weiter können eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher oder Abschnitte davon auch als Erdkabel ausgeführt werden, wenn dies nach Absatz 1bis Buchstabe d zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, zum Schutz vor Lärm oder zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit erforderlich ist. Damit wird dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen.

Auf die Aufnahme weiterer Fälle, in denen eine Verkabelung geprüft werden muss, wurde bewusst verzichtet. Dies ist aus folgenden Gründen vertretbar: Zum einen besteht weiterhin eine Pflicht, Konflikte mit anderen öffentlichen Interessen durch eine geeignete Planung der Trassen zu vermeiden. Zum andern würde durch einen extensiven Katalog von Verkabelungstatbeständen der Grundsatz von Absatz 1 wirkungslos. Dementsprechend werden beispielsweise Objekte des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz sowie weitere Biotope nicht aufgeführt

Die Anwendbarkeit dieses Artikels beschränkt sich gemäss dessen Wortlaut auf Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher. Deshalb ist diese Bestimmung für das Bahnstromübertragungsnetz, welches mit einer Spannung von 132 kV und mit einer Frequenz von 16.7 Hertz (Hz) betrieben wird, nicht anwendbar.

Art. 15bbis

Der neue Artikel 15bbissieht vor, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher unter den genannten Voraussetzungen auf dem bestehenden Trassee mit der bestehenden Übertragungstechnologie erfolgen kann. Das gilt auch, wenn beim Ersatz der Leitung die Nennspannung erhöht wird. Folglich ist grundsätzlich keine Prüfung alternativer Trassee- respektive Korridorvarianten erforderlich. Auf ein Sachplanverfahren kann daher verzichtet werden.

Unter diesen Artikel fallen sogenannte Sanierungsmassnahmen an einer bestehenden Leitung. Der Begriff «Ersatz» bedeutet, dass die ganze Leitung oder ein Teilabschnitt grundsätzlich in gleichwertiger Bauweise und am gleichen Ort wieder aufgebaut wird. Von der Bestimmung sind auch die Kombinationen eines Ersatzes mit einer Änderung (z. B. Phasenoptimierung und Kreuzungen) oder mit einer Spannungserhöhung erfasst.

Der grundsätzliche Verbleib der Infrastruktur am bestehenden Ort erscheint aus folgenden Gründen vertretbar: Zum einen hat sich die Präsenz der Infrastruktur aufgrund ihres jahrzehntealten Bestandes für die heutige Generation der betroffenen Wohnbevölkerung fest ins jeweilige Landschaftsbild eingeprägt. Eine Verlegung hätte hingegen eine Neubelastung anderer Standorte, Landschaften und gegebenenfalls Siedlungsräume zur Folge – im Ergebnis also eine Verlagerung der Problematik. Zum anderen besteht am Weiterbestand der Infrastruktur am bestehenden Standort ein öf-