Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

weitreichende Macht erhält, etwa durch die Möglichkeit, Pandemien ohne nationale Zustimmung auszurufen, was zu unkontrollierbaren Massnahmen führen könnte. Einige Stellungnahmen sehen die bestehende nationale Gesetzgebung wie das Epidemiengesetz als ausreichend an und warnen vor unnötigen internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz finanziell belasten und die Demokratie gefährden würden. Ein weiterer Kritikpunkt ist die enge Verbindung zwischen der WHO und der Pharmaindustrie, was zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Es wird kritisiert, dass die geplanten IGV-Anpassungen zudem die Umsetzung von nicht verbindlichen WHO-Empfehlungen verpflichtend machen würden, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung von Produkten wie Zell- und Gentherapie. Zudem wird die geplante Verpflichtung zur Bekämpfung von Fehlinformationen als Zensur wahrgenommen, was mit den freiheitlichen Werten der Schweiz unvereinbar sei.

4 Stellungnahmen aufgeschlüsselt nach Thema

Im Folgenden werden die zentralen Argumente der Vernehmlassungsteilnehmenden nach Thematik zusammengefasst.

4.1 Zuständige Behörden (Art. 4)

Die Kantone AG, NW, UR und BS unterstützen ausdrücklich die Ernennung des BAG zur nationalen IGV-Behörde. Der Kanton NW weist darauf hin, dass diese Reform weder Gesetzesänderungen noch neue Strukturen oder finanzielle Investitionen für die Schweiz oder die Kantone erforderlich machen. Diese neue Aufgabe wird das BAG als zentrale Koordinationsstelle für die Umsetzung der IGV etablieren und damit die Zusammenarbeit sowie die Effizienz verbessern. Er ist erfreut, dass das BAG diese zentrale Aufgabe mit den bestehenden Personalressourcen wahrnehmen kann. Der Kanton AG besteht darauf, dass sich die WHO weiterhin darauf beschränken sollte, Empfehlungen abzugeben, und keine verbindlichen Massnahmen verhängen sollte.

Die Kantone BS und UR empfehlen eine entsprechende Anpassung des Epidemiengesetzes (EpG), indem sie anregen, dass die Funktion des BAG als nationale IGV-Behörde in die laufende EpG-Revision integriert wird (Art. 80).

Der Kanton BE kritisiert, dass jedes Land verpflichtet ist, eine nationale IGV-Behörde einzuführen, da die nationale Organisation des Gesundheitswesens Sache des Mitgliedslands sei.

Für die EVP ist es gut nachvollziehbar, dass die geforderte nationale IGV-Behörde dem BAG übertragen werden kann, das für die Bearbeitung von Meldungen sowie für notwendige Massnahmen bei übertragbaren Krankheiten zuständig ist.

Für die EDU würde die Einführung einer nationalen IGV-Behörde zu einer zusätzlichen bürokratischen Belastung und einer unnötigen Einflussnahme in die nationale Gesundheitspolitik führen.

Nach Ansicht der GDK sollte das BAG zur zuständigen nationalen IGV-Behörde ernannt werden, und es könnte sinnvoll sein, diese neue Funktion in das EpG zu integrieren.

Swissnoso befürwortet die Ernennung des BAG als zentrale Behörde, um die Umsetzung der IGV sicherzustellen.

Verschiedene andere Kreise ausserhalb der Adressatenliste sehen eine zusätzliche nationale IGV-Behörde als unnötig, da die bestehende nationale Anlaufstelle beim BAG ausreichen würde.

GastroSuisse befürchtet, dass die geplante Einführung einer «nationalen IGV-Behörde» (Art.

4) zu doppelten Strukturen führt und keinen erkennbaren Mehrwert bietet.