Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

4.2 Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (GNIT), einschliesslich einer pandemischen Notlage (Art. 12)

Der Kanton NW befürwortet die Schaffung einer zusätzlichen Warnstufe, betont jedoch, dass es wichtig sei, dass die Schweiz weiterhin die Souveränität in ihrer Gesundheitspolitik und Entscheidkompetenz bei Massnahmen in gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite behalte.

Der Kanton TG befürwortet die Anpassungen im Zusammenhang mit der Bewältigung internationaler Gesundheitsnotlagen, betont jedoch die Bedeutung der Schweizer Souveränität und der Handlungsfreiheit im Falle einer internationalen Gesundheitsnotlage.

Die SVP und die SVP des Kantons Zug kritisieren, dass die IGV dem Generaldirektor der WHO die alleinige Kompetenz verleihen würden, nach Konsultation eines Notfallausschusses eine gesundheitspolitische Notlage von internationaler Tragweite ohne Einsprachemöglichkeit zu erklären und Empfehlungen ohne parlamentarische Kontrolle zu diktieren. Die SVP lehnt die Erweiterung der Kriterien für die Erklärung von Pandemien durch die WHO ab, die ihrer Meinung nach Faktoren wie den Klimawandel einschliessen könnte, und befürchtet Auswirkungen auf die Souveränität der Schweiz.

Swissnoso ist der Ansicht, dass die Einführung einer neuen Warnstufe für gesundheitliche Notlagen eine bessere Koordination zwischen den nationalen und internationalen Behörden ermöglicht.

Nach Ansicht von Scienceindustries muss der Begriff «pandemische Notlage» genauer definiert werden, um regulatorische Klarheit zu gewährleisten und Unsicherheiten für die Pharmaindustrie zu vermeiden.

Interpharma erachtet es als kritisch, dass der Begriff «Pandemische Notlage» nicht klar definiert ist. Aufgrund von deren Wichtigkeit als Auslöser von Gegenmassnahmen müsse sie klarer sowie auf wissenschaftlicher Grundlage definiert werden.

Verschiedene andere Organisationen, Vereine und Einzelpersonen mit oder ohne Vorlage ausserhalb der Liste befürchten, dass der Generaldirektor mit Artikel 12 zu viel Macht bekommt und damit die nationale Entscheidungsfreiheit gefährdet. Sie bemängeln, dass klare Standards und wirksame Mechanismen zur objektivierten Kontrolle dieser Deklaration fehlen in der IGV. Sie kritisieren, dass der Begriff «pandemische Notlage» unklar formuliert sei. Dies könne zu Unsicherheit führen und unangemessene Massnahmen auslösen.

Für GastroSuisse führt der neue Begriff der «pandemischen Notlage» zu Rechtsunsicherheit. Die Abgrenzung zwischen einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite» und einer «pandemischen Notlage» bleibe unklar. Dies schaffe Interpretationsspielraum.

4.3 Gesundheitsschutzmassnahmen, einschliesslich eines gerechten Zugangs zu relevanten Gesundheitsprodukten (Art. 13), und Geforderte Kernkapazitäten (einschliesslich Risikokommunikation) (Anlage 1)

In Bezug auf die Stärkung der Kernkapazitäten für Verhütung, Überwachung, Vorbereitung und Reaktion im Allgemeinen (Art. 13 Abs. 1 und Anlage 1, Teil A):

Die Kantone AI und AR unterstützen die Anpassungen, die darauf abzielen, die Prävention, die Überwachung und die Reaktion auf internationale Gesundheitskrisen zu stärken, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Staaten und einen besseren Informationsaustausch mit der WHO.

Der Kanton AG befürwortet die Idee, die nationalen Kapazitäten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu stärken, und betont die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit.