Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
Variante 2: mit Vorbehalt der Schweiz betreffend den Verweis auf den Umgang mit Fehl- und Desinformation in den Anpassungen.
Grundsätzlich äusserten sich nur diejenigen Stellungnehmende, welche die Anpassungen gutheissen, zu den zwei Varianten. Es folgt ein Überblick der eingegangenen Stellungnahmen zu den Varianten:
Variante 1: Genehmigung ohne Vorbehalt
Kantone
Die Kantone SH, SG, FR, GE, UR, VD, LU, ZG unterstützen Variante 1 ohne Vorbehalt und betonen die Bedeutung wissenschaftsbasierter und objektiver Risikokommunikation, fordern jedoch auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit. Der Kanton GE hebt hervor, wie wichtig es sei, Fehl- und Desinformation im Bereich der öffentlichen Gesundheit frühzeitig zu erkennen. Der Kanton LU ist der Ansicht, dass das BAG für Risikokommunikation, einschliesslich des Umgangs mit Desinformation, zuständig sein sollte. Der Kanton ZG stimmt darin überein und begrüsst, dass das BAG die Risikokommunikation gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten übernimmt.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die SPS befürwortet ausdrücklich Variante 1 und befürchtet, dass Variante 2 mit Vorbehalt der Krisenbewältigung und dem Ruf der Schweiz schaden könnte. Sie ist der Ansicht, dass die Schweiz nicht den Eindruck erwecken sollte, es gäbe keine Probleme mit Desinformation.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB unterstützt Variante 1, da sie den Grundrechten Rechnung trägt und die Umsetzung neuer Kernkapazitäten erlaubt, ohne dass Gesetzesänderungen oder zusätzliche Ausgaben erforderlich sind.
Weitere interessierte Kreise
Die KomABC befürwortet Variante 1 und hebt hervor, dass die objektive und wissenschaftliche Risikoinformation vom BAG übernommen werden muss und dass seine Rolle nicht durch einen Vorbehalt bei den Anpassungen der IGV relativiert werden sollte.
Die NEK lehnt einen Vorbehalt ab und ist der Ansicht, dass Fehl- und Desinformation eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen. Sie empfiehlt einen ausgewogenen Ansatz zwischen Information, Bildung und Achtung der Grundfreiheiten.
Swissnoso spricht sich für Variante 1 aus und hebt hervor, dass die Anpassungen grundlegend zur Bekämpfung nosokomialer Infektionen und künftiger Pandemien beitragen können.
Die GDK betont, dass das BAG für die Information bei Gesundheitskrisen zuständig ist und ein Vorbehalt nicht notwendig, aber auch nicht hinderlich sei.
Variante 2: Genehmigung mit Vorbehalt
Kantone
Der Kanton AG lehnt die Anpassungen der IGV zur Desinformation ab, da er der Ansicht ist, diese könnten die Meinungs- und Pressefreiheit in der Schweiz einschränken. Er fordert daher die Anmeldung eines entsprechenden Vorbehalts. Gleiches gilt für die Kantone NE, TI und ZH.