Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

1 Ausgangslage

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 (IGV) regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten, auf eine Art und Weise, die eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet. Sie sind das Regelwerk zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Die IGV (2005) bilden die Grundlage des internationalen Rechts zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Sie wurden am 9. Juni 2006 vom Bundesrat vorbehaltlos genehmigt und traten am 15. Juni 2007 in der Schweiz und den (damals) 192 anderen Mitgliedstaaten der WHO in Kraft. Heute werden die IGV in 194 WHO-Mitgliedstaaten sowie im Heiligen Stuhl und in Liechtenstein angewendet.

Im Mai 2022 beschloss die 75. Weltgesundheitsversammlung (WHA), durch die Einsetzung einer Arbeitsgruppe der WHO-Mitgliedstaaten einen formellen Prozess zur Aushandlung von Anpassungen der IGV (2005) einzuleiten. Das Ziel war, die Vorschriften aufgrund der Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie zu stärken, um besser auf die nächste gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite mit Pandemiepotenzial reagieren zu können. Die Verhandlungen konnten mit der Annahme gezielter Anpassungen der IGV (2005) durch die WHA am 1. Juni 2024 abgeschlossen werden. Diese Annahme im Konsens bedeutet, dass keiner der 194 WHO-Mitgliedstaaten eine Gegenstimme zu den Anpassungen forderte.

Ein erläuternder Bericht zu den Anpassungen der IGV wurde im Hinblick auf das Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen und interessierten Kreisen vom Eidgenössischen Departement des Innern in enger Absprache mit den Ämtern, die an der internationalen Gesundheitspolitik beteiligt sind, und in Konsultation mit allen anderen betroffenen Bundesämtern erstellt. Der Bericht enthält eine detaillierte Erläuterung der Anpassungen und prüft ihre Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Laut Bericht bringen die verabschiedeten Anpassungen eine Stärkung der Kernkapazitäten für die Prävention, die Überwachung, die Vorbereitung und die Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, einen besseren Informationsaustausch mit der WHO und eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Staaten. Damit tragen die angepassten IGV zu einem verbesserten Schutz der Schweizer Bevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten bei.

Die Bestimmungen der IGV (2005) und ihre Anpassungen sind völkerrechtlich bindende Regeln, die sich direkt auf die Verfassung der zuständigen Organisation stützen (Art. 21 Bst. a der WHO-Verfassung)1: Die Vertragsstaaten werden nicht aufgefordert, die Anpassungen ausdrücklich anzunehmen, da diese für alle in Kraft treten, ausser für diejenigen von ihnen, die eine Ablehnung oder Vorbehalte geltend machen (Art. 22 der WHO-Verfassung). So bedeutet die Annahme der Anpassungen durch die WHA noch nicht, dass die Staaten an diese gebunden sind. Gemäss dem in Artikel 59 ff. IGV festgelegten Verfahren hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, innerhalb von zehn Monaten nach der am 19. September 2024 erfolgten Notifikation der Anpassungen diese abzulehnen oder Vorbehalte zu äussern.

2 Vernehmlassungsverfahren und Auswertungsgrundsätze

Der Bundesrat führte vom 13. November 2024 bis 27. Februar 2025 eine Vernehmlassung zu den Anpassungen der IGV durch, um die Stellungnahmen der Kantone, der politischen Parteien, der auf nationaler Ebene tätigen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der auf nationaler Ebene tätigen Dachverbände der Wirtschaft sowie anderer interessierter Kreise einzuholen. Die Vernehmlassung stützte sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (VlG).2 Sie hatte auch das Ziel, die Öffentlichkeit ausführlich über die Thematik und die Tragweite der Anpassungen zu informieren. Ein solches Vernehmlassungsverfahren fand bereits bei der Totalrevision der IGV im Jahr 2005 statt. Parallel dazu wurden die zuständigen parlamentarischen Kommissionen auf der Grundlage

1 RS 0.810.1

2 SS 172.061