Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 32 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung betreffend die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
Verschiedene weitere Organisationen, Vereine und Bürgerinnen und Bürger ausserhalb
der Liste mit oder ohne Vorlage befürchten, dass der Generaldirektor mittels seiner Empfehlungen die Souveränität der Vertragsstaaten untergräbt. Einige kritisieren die Definition der «relevanten Gesundheitsprodukte» in Verbindung mit den Anpassungen zu Artikel 15 Absatz 2 bis und Artikel 16 Absatz1, weil es absehbar sei, dass sämtliche Empfehlungen der WHO betreffend Pandemie-Produkte als «Best-Practices-Empfehlungen» höchste Beachtung finden und zu weitreichenden Eingriffen in den freien Markt und in die Autonomie der Kantone im Gesundheitsbereich führen werden.
4.5 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete (Art. 18)
Der Flughafen Zürich unterstreicht seine Rolle als volkswirtschaftlich kritische Infrastruktur während der Covid-19-Pandemie, insbesondere für den Transport von Passagieren, Fracht und relevanten Gesundheitsprodukten, und betont die Notwendigkeit, Flughäfen auch bei künftigen Krisen offen und betriebsbereit zu halten. Er begrüsst die Anpassung in Artikel 18 Absatz 3, wonach die Empfehlungen der WHO der Notwendigkeit Rechnung tragen sollen, den internationalen Reiseverkehr zu erleichtern, insbesondere für Gesundheitspersonal und in humanitären Situationen, und dass die Versorgungsketten, auch für Gesundheitsprodukte und Lebensmittel, aufrechterhalten bleiben müssen.
4.6 Beförderer (Art. 24)
Für den Flughafen Zürich muss die Einführung internationaler Gesundheitsvorschriften an Bord sowie während des Ein- und Aussteigens auf einem risikobasierten Ansatz beruhen. Er ist gegen eine einheitliche Lösung und fordert eine Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.
4.7 Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung (Art. 44)
In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen auf das Land oder die Kantone erwähnen die
Kantone BL, BS, GL, SH, TI, UR VD und VS Artikel 44 nicht explizit, sondern betonen, dass die Anpassungen keine finanziellen Auswirkungen auf die Schweiz oder die Kantone haben dürften. Sie betonen, dass diese Anpassungen die kantonalen Budgets nicht beeinträchtigen dürfen und dass ihnen keine zusätzliche finanzielle Belastung auferlegt werden darf.
Der Kanton AG weist darauf hin, dass die Anpassungen zwar keine unmittelbare finanzielle Verpflichtung schaffen, aber dennoch zu einem erhöhten internationalen Druck, insbesondere im Falle einer Gesundheitskrise, und damit zu einer Erhöhung der finanziellen Beiträge der Schweiz führen könnte.
Die Mitte ist für eine gute internationale Zusammenarbeit bei gesundheitlichen Notlagen, was im Interesse der Schweizer Bevölkerung liegt, geht aber nicht explizit auf Artikel 44 ein. Sie erwartet nicht, dass die Schweiz im Rahmen dieser Anpassungen zusätzliche Finanzmittel bereitstellen muss.
Die EVP unterstützt die Idee, die internationale Solidarität zu stärken und die globalen Bemühungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit besser zu koordinieren. Sie betont, dass eine gerechte Finanzierung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere zugunsten der Länder des globalen Südens. Artikel 44 wird nicht explizit erwähnt.
Die SPS erwähnt Artikel 44 nicht explizit, ist aber der Ansicht, dass die Anpassungen der IGV eine wichtige Gelegenheit bieten, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Ländern und mit der WHO zu stärken, die Unterstützung für Länder mit schwächeren Gesundheitssystemen zu gewährleisten und eine solidarische und gerechte Finanzierung zu fördern. Nur so könne eine effektive Antwort auf die globalen gesundheitlichen Herausforderungen gewährleistet werden.