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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Vergütung erfolgt nach Abschluss der Nachrüstung gegen Vorlegen der Belege. Die Vergütung ist auf die Höhe der eingereichten Kostenschätzung begrenzt.
Art. 16 Vereinbarung über die Teilnahme an der thermischen Reserve
1Die Vereinbarungen, die die nationale Netzgesellschaft mit jedem Teilnehmer der thermischen Reserve abschliesst, müssen einheitlich sein.
2Bei Notstromgruppen und bei WKK-Anlagen mit einer Leistung unter 30 MW schliesst die nationale Netzgesellschaft die Vereinbarung mit dem Aggregator ab.
3Die Vereinbarung muss mindestens enthalten:
a. die Leistung, die der Teilnehmer zur Verfügung halten muss;
b. die Dauer der Teilnahme;
c. den Zeitraum der Verfügbarkeit;
d. das jährliche Entgelt (Art. 8e Abs. 2 StromVG) und die Abrufentschädigung (Art. 8p Abs. 3 StromVG);
e. die periodischen Testbetriebe sowie Zeitfenster für Revision und Unterhalt;
f. die betrieblichen Einzelheiten bei einem Abruf, wie das Fahrplanmanagement;
g. eine Vorgabe zur Mindestvorhaltung des Energieträgers;
h. die Einzelheiten betreffend die Bereitstellung der Daten nach Artikel 1b Absatz 1 VOEW;
i. eine Konventionalstrafe bei Missachtung von Reservepflichten.
4Nehmen Notstromgruppen und WKK-Anlagen über einen Aggregator an der thermischen Reserve teil (Art. 12), so schliesst der Aggregator mit diesen eine Vereinbarung ab, um einen reibungslosen Einsatz der Anlagen für die thermische Reserve sicherzustellen.
5Verpflichtet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Betreiber oder einen Aggregator zur Teilnahme (Art. 8c Abs. 6 StromVG), so wird der einheitliche Vereinbarungsinhalt zum Bestandteil der Verpflichtung. Das UVEK kann nötigenfalls weitere Inhalte verfügen oder von der einheitlichen Vereinbarung abweichen.
4. Abschnitt: Verbrauchsseitige Reserve
Art. 17 Eckwerte
Zu den Eckwerten für die verbrauchsseitige Reserve gehören insbesondere:
a. die Dimensionierung;
b. die Teilnahmekriterien;