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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen, Bestandteile der Stromreserve und Teilnahmebedingungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2 Mindestdauer der Teilnahme
1Die Dauer der Teilnahme der verschiedenen Bestandteile an der Stromreserve ist im Rahmen der Eckwerte geregelt und beträgt mindestens:
a. für neu zu errichtende Reservekraftwerke: 15 Jahre;
b. für Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen): fünf Jahre;
c. für Aggregatoren von Notstromgruppen und WKK-Anlagen: fünf Jahre;
2Die Teilnahmedauer beginnt mit der ersten Verfügbarkeitsperiode nach Vertragsabschluss.
Art. 3 Meldung von Verdachtsfällen
Die nationale Netzgesellschaft muss der ElCom im Rahmen der operativen Abwicklung der Stromreserve melden, wenn Hinweise bestehen, dass:
a. die Pflicht zur Energie- oder zur Leistungsvorhaltung nicht eingehalten wird;
b. die Pflicht, Anlagen der thermischen Reserve zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten wird;
c. die Teilnahmebedingungen nicht eingehalten werden;
d. ein Teilnehmer bei einem Abruf gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben verstösst.
2. Abschnitt: Wasserkraftreserve
Art. 4 Eckwerte
1Die ElCom legt jährlich die Eckwerte der Wasserkraftreserve fest und veröffentlicht sie.
2Zu den Eckwerten gehören insbesondere:
a. die Vorhaltemenge für die ganze Wasserkraftreserve;
b. der Zeitraum der Reservevorhaltung;
c. die Verteilung der Energie auf mehrere Speicher;
d. Vorgaben zur installierten Leistung;
e. Vorgaben zum Abruf und zur Entschädigung für die abgerufene Energie;
f. der Umgang mit Partnerwerken;