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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen, Bestandteile der Stromreserve und Teilnahmebedingungen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Mindestdauer der Teilnahme

1Die Dauer der Teilnahme der verschiedenen Bestandteile an der Stromreserve ist im Rahmen der Eckwerte geregelt und beträgt mindestens:

a. für neu zu errichtende Reservekraftwerke: 15 Jahre;

b. für Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen): fünf Jahre;

c. für Aggregatoren von Notstromgruppen und WKK-Anlagen: fünf Jahre;

2Die Teilnahmedauer beginnt mit der ersten Verfügbarkeitsperiode nach Vertragsabschluss.

Art. 3 Meldung von Verdachtsfällen

Die nationale Netzgesellschaft muss der ElCom im Rahmen der operativen Abwicklung der Stromreserve melden, wenn Hinweise bestehen, dass:

a. die Pflicht zur Energie- oder zur Leistungsvorhaltung nicht eingehalten wird;

b. die Pflicht, Anlagen der thermischen Reserve zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten wird;

c. die Teilnahmebedingungen nicht eingehalten werden;

d. ein Teilnehmer bei einem Abruf gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben verstösst.

2. Abschnitt: Wasserkraftreserve

Art. 4 Eckwerte

1Die ElCom legt jährlich die Eckwerte der Wasserkraftreserve fest und veröffentlicht sie.

2Zu den Eckwerten gehören insbesondere:

a. die Vorhaltemenge für die ganze Wasserkraftreserve;

b. der Zeitraum der Reservevorhaltung;

c. die Verteilung der Energie auf mehrere Speicher;

d. Vorgaben zur installierten Leistung;

e. Vorgaben zum Abruf und zur Entschädigung für die abgerufene Energie;

f. der Umgang mit Partnerwerken;