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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. die Kriterien zur Bestimmung des Referenzverbrauchs;
d. die Struktur und die Inhalte der Angebote für die Ausschreibung;
e. die Modalitäten der Ausschreibung;
f. die Verfügbarkeitsperiode;
g. die maximale Abrufdauer;
h. die Bedingungen für allfällige Testabrufe.
Art. 18 Strommenge, um die der Verbrauch reduziert werden kann, und
Teilnahmeentgelt
1Die Strommenge, um die der Verbrauch reduziert werden kann, entspricht dem gewichteten Referenzverbrauch abzüglich der Strommenge, die im Abruffall höchstens aus dem Netz bezogen werden darf.
2Das Teilnahmeentgelt ergibt sich aus der Multiplikation der Strommenge, um die der Verbrauch reduziert werden kann, mit dem in der Ausschreibung ermittelten Preis.
Art. 19 Für den Abruf relevante Marktpreise
Die für einen Abruf der verbrauchsseitigen Reserve relevanten Marktpreise sind die Stundenpreise der Strombörse für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz. Werden die Preise auf Viertelstunden-Basis ermittelt, so sind dies die relevanten Preise.
Art. 20 Verbot der Kompensation der Verbrauchsreduktion
1Bei einem Abruf der verbrauchsseitigen Reserve ist es den Teilnehmern untersagt, den Verbrauch zu verlagern und damit die Verbrauchsreduktion durch einen Mehrverbrauch an anderen Messstellen zu kompensieren.
2Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die an der thermischen Reserve teilnehmen, dürfen nicht verwendet werden, um die Verbrauchsreduktion zu kompensieren.
3. Kapitel: Abruf der Stromreserve
Art. 21 Abrufordnung
1Die Abrufordnung enthält die Reihenfolge, in der die Bestandteile der Stromreserve abgerufen werden, und den Umfang, in dem Energie je nach Versorgungslage abgerufen wird.
2Die Abrufordnung orientiert sich der Reihe nach an folgenden Kriterien:
a. einer rechtzeitig verfügbaren und ausreichend grossen Leistung;
b. der Schonung von Reserveteilen, deren Energieträger nicht rasch auffüll- oder ersetzbar sind;