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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

g. die Ersatzleistungen, welche die Kraftwerksbetreiber für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls ihrer Anlagen erbringen müssen;

h. Vorgaben zur Vermeidung marktmanipulativen Verhaltens.

Art. 5 Teilnehmer der Wasserkraftreserve und Umfang der Verpflichtung

1Die Pflicht zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve gilt für folgende Akteure:

a. bei Kraftwerken, die nicht als Partnerwerk organisiert sind: für die Betreiber;

b. bei Kraftwerken, die als Partnerwerk organisiert sind: für die Teilhaber mit ihrem Anteil am Partnerwerk.

2Der Energieinhalt eines Speichersees bemisst sich über die gesamte Produktionskaskade eines hydraulisch zusammenhängenden und gemeinsam optimierten Anlagenverbunds.

3Massgebend für die Pflicht zur Teilnahme sind die Verhältnisse jeweils am 30. April.

4Bei Speicherwasserkraftwerken, die ein Gewässer nutzen, das die Landesgrenzen berührt, ist nur der schweizerische Hoheitsanteil zu berücksichtigen.

5Die ElCom kann die gesamte Vorhaltemenge und damit proportional den Anteil aller Reserveteilnehmer nötigenfalls anpassen.

Art. 6 Verteilung auf verschiedene Speicherwasserkraftwerke und Abreden

über die Energievorhaltung

1Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve können die Vorhaltemenge unter Einhaltung der Eckwerte nach Artikel 4 auf ihre Speicherwasserkraftwerke, einschliesslich geeigneter Anlagen mit einer Speicherkapazität von weniger als 10 Gigawattstunden, (GWh) verteilen.

2Die Teilnehmer der Wasserkraftreserve, die ihre Pflicht zur Energievorhaltung mittels Abreden ganz oder teilweise auf andere Teilnehmer der Wasserkraftreserve übertragen, bleiben für die gesamte Vorhaltemenge verantwortlich.

3Die Verteilung der vorzuhaltenden Energie auf verschiedenen Speicherwasserkraftwerke und die Abreden sind der ElCom zur Bewilligung vorzulegen. Die ElCom kann Nachweise über die Abreden verlangen.

Art. 7 Vereinbarung über die Teilnahme an der Wasserkraftreserve

1Die Vereinbarungen, die die nationale Netzgesellschaft mit jedem Teilnehmer der Wasserkraftreserve abschliesst, müssen einheitlich sein.

2Die Vereinbarung muss mindestens enthalten:

a. Angaben betreffend

1. die Vorhaltemenge des Teilnehmers der Wasserkraftreserve,

2. den Zeitraum der Reservevorhaltung,

3. die Pauschalabgeltung (Art. 8e Abs. 1 StromVG).

b. die Bedingungen des Abrufs;