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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. geringen Lärm- und Schadstoffemissionen sowie geringen Klimaauswirkungen;

d. tiefen Kosten; und

e. den nachstehenden weiteren Parametern:

1. der voraussichtlichen Dauer und Häufigkeit eines Abrufs,

2. dem Abrufzeitpunkt im Winter oder im Frühling,

3. der Dauer, bis die verschiedenen Anlagetypen bei einem Abruf einsatzbereit sind,

4. den technischen Besonderheiten der verschiedenen Anlagetypen,

5. der Verfügbarkeit der Energieträger.

3Die Abrufordnung enthält Angaben zur Betriebsbereitschaft der Reservekraftwerke

Art. 22 Abruf bei fehlender Markträumung

Wird ein Abruf aufgrund einer fehlenden Markträumung veranlasst, so melden der nationalen Netzgesellschaft:

a. die Betreiber, die an der Stromreserve teilnehmen: die in ihrem Teil der Reserve verfügbare Leistung und verfügbare Energie;

b. die Bilanzgruppen mit einem Reservebedarf: ihren Bedarf an Elektrizität für den Folgetag.

Art. 23 Besondere Fälle des Abrufs

1Die nationale Netzgesellschaft kann die Wasserkraftreserve und die thermische Reserve bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs auch ohne fehlende Markträumung abrufen.

2Die ElCom kann den Abruf der Wasserkraftreserve und der thermischen Reserve in den folgenden Fällen auch ohne fehlende Markträumung anordnen:

a. zur Erfüllung von internationalen Solidaritätsvereinbarungen;

b. Abruf von Energie aus einem Reservekraftwerk, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen, wenn die Wasserkraftreserve ohne diese Massnahme im späteren Verlauf des Winters zur Sicherung der Stromversorgung voraussichtlich nicht ausreicht;

c. zum Testen der Verfügbarkeit und der Einsatzbereitschaft von Anlagen, die an der Stromreserve teilnehmen.

Art. 24 Vergütung von Kosten aus der Mitwirkungspflicht bei einem Abruf

Kosten, die sich aus der Mitwirkungspflicht nach Artikel 8q StromVG ergeben, werden den Betreibern von Verteilnetzen, Bilanzgruppen und Stromlieferanten von der nationalen Netzgesellschaft vergütet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass aus der Datenaufbereitung und der Datenbereitstellung ungedeckte Kosten angefallen sind.