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Vernehmlassung 2025/107: Umsetzung der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) zur Stromreserve auf Verordnungsstufe · 23 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25 Berichterstattung
Die ElCom veröffentlicht periodisch einen Bericht zur Umsetzung der Stromreserve, insbesondere über die Kosten der Stromreserve und die getätigten Abrufe.
4. Kapitel: Kosten, Entgelt und Zahlungen
Art. 26 Finanzierung der Kosten der nationalen Netzgesellschaft für die
Stromreserve
1Die Verzinsung der für die Finanzierung der Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b StromVG notwendigen Vermögenswerte der nationalen Netzgesellschaft erfolgt mit dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20084.
2Entstehen der nationalen Netzgesellschaft durch Finanzierungsvorhaben nach Absatz 1 unverschuldet ungedeckte Finanzierungskosten, so gelten sie als anrechenbare Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b StromVG, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung.
3Die ElCom entscheidet auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft über die Höhe der Entschädigung.
4Die ElCom bezieht beim Entscheid nach Absatz 3 auch eine in den Vorjahren über den tatsächlichen Finanzierungskosten liegende Verzinsung nach Absatz 1 mit ein.
Art. 27 Ausführung der Zahlungen
1Bei Vereinbarungen über die Teilnahme an der Stromreserve, bei denen die nationale Netzgesellschaft Vertragspartnerin ist, führt diese die Zahlungen an die Reserveteilnehmer, die Aggregatoren und weitere Vertragspartner direkt aus.
2Bei Vereinbarungen über die Teilnahme an der Stromreserve, bei denen der Bund Vertragspartner ist, führt das Bundesamt für Energie (BFE) die Zahlungen aus. Das BFE stellt der nationalen Netzgesellschaft die Kosten in Rechnung.
3Werden Betreiber nach Artikel 8c Absatz 6 StromVG durch das UVEK zur Teilnahme an der thermischen Reserve verpflichtet, führt die nationale Netzgesellschaft die Zahlungen der festgelegten Entgelte aus.